Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Wortfolge, Auslegung, Versicherung, form, Webseite, Sprachwerk, Beurteilung, Anlage, Gefahr, Voraussetzungen, Schriftsatz, EuGH, Internetseite, sofortigen Beschwerde, sofortige Beschwerde, anwaltliche Versicherung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.07.2019; Aktenzeichen 33 O 9328/19)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.7.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 18.7.2019 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5.7.2019, es der Antragsgegnerin bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerinnen im geschäftlichen Verkehr Waren, die mit dem Aufdruck "Früher war mehr Lametta" versehen sind, unter www.s. zu bewerben oder bewerben zu lassen und/oder zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen wurde.

Gegen den ihnen am 19.7.2019 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit der am 23.7.2019 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend: Da die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe trotz der Ankündigung "spezifische Designs" von der Internetseite zu nehmen, jederzeit die Gefahr, dass sie ihre ausdrücklich unverbindliche Zusage breche und wieder Produkte mit der streitgegenständlichen Wortfolge auf ihrer Seite anbiete. Dies habe sich auch bewahrheitet. Wie am 22.7.2019 bei einer Überprüfung der Webseite der Antragsgegnerin festgestellt worden sei, handele es sich dabei um leere Versprechungen. Es werde wiederum ein Produkt mit der Wortfolge angeboten (Anlage eV 9).

Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.7.2019 nicht abgeholfen. Es könne dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund bestehe, auch wenn nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der als Anlage eV 9 vorgelegte Screenshot am 22.7.2019 angefertigt worden sei. Es fehle jedenfalls am Verfügungsanspruch, da die Wortfolge nicht den Anforderungen an ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG genüge.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig.

In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 16, 17, 19a UrhG) ohne Erfolg. Folglich bestand keine Veranlassung, der Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde rechtliches Gehör zu gewähren, obwohl das Landgericht den Hinweis an die Antragstellerinnen vom 11.7.2019 nicht - wie geboten (vgl. BVerfG GRUR 2018, 1289 Tz. 24; GRUR 2018, 1291 Tz. 36; Büscher/Schmidt, UWG, § 12 Rn. 332 Seite 1582) - auch der Antragsgegnerin übermittelt hat und sich die Antragstellerin in der Beschwerde auf einen Sachverhalt stützt, der nicht bereits Gegenstand der Abmahnung war (vgl. BVerfG aaO). Erforderlich ist jedoch die Übermittlung des Beschlusses an die Antragsgegnerin, damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Waffengleichheit auch im Hinblick auf etwaige zukünftige Verfahren hinreichend Rechnung getragen wird. Sinn und Zweck von § 922 Abs. 3 ZPO, der der Sicherung des Einrechtsschutzes dient, stehen einer solchen Bekanntgabe nicht entgegen. Die Antragstellerinnen haben kein schützenwertes Geheimhaltungsinteresse daran, dass sie die Antragsgegnerin im Eilverfahren in Anspruch nimmt, zumal die Antragsgegnerin bereits durch die Abmahnung von dem beabsichtigten Vorgehen der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BVerfG GRUR 2018, 1288 Tz. 24).

1. Die Antragstellerinnen haben durch Vorlage einer Kopie des Erbscheins glaubhaft gemacht, dass sie die Erben des unter dem Künstlernamen "L." bekannten B.-V. C.-C. v. B. sind. Im Schriftsatz vom 6.8.2019, mit dem sie zu dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stellung nehmen, wurde zwar nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte Screenshot am 22.7.2019 gefertigt wurde.

Die Argumentation der Antragstellerinnen (Schriftsatz vom 6.8.2019 unter 1.), es bedürfe mangels Bestreiten von Seiten der Antragsgegnerin keiner Glaubhaftmachung, verkennt allerdings, dass eine Beschlussverfügung, wie von ihnen erstrebt (Schriftsatz vom 6.8.2019 am Ende), nur dann ergehen kann, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen, einschließlich des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht sind (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Ist, wie in vorliegendem Fall, die Antragsgegnerin mangels Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. mangels Einräumung der Möglichkeit zur schriftlichen Stellu...

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