Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 29.06.2010; Aktenzeichen 9 O 23540/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.7.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29.6.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus Arzthaftung.

Das Landgericht München I erließ am 15.04.2008 einen Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO, mit dem Prof. Dr. W. zum Sachverständigen bestimmt wurde. Beweisthema war u.a. die Frage, ob die vom Beklagten durchgeführte Behandlung indiziert war.

Nach Erlass des Beweisbeschlusses lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.4.2008 den benannten Gutachter sowie sämtliche Mitglieder der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Nach Einholungen von dienstlichen Stellungnahmen sämtlicher abgelehnter Richter wies das Landgericht München I den Befangenheitsantrag gegen die abgelehnten Richter mit Beschluss vom 08.05.2008 zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 9.7.2008 zurück.

Mit Beschluss vom 15.7.2008 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zurück.

Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des Senates vom 9.7.2008 Gegenvorstellung und legte weiter mit Schriftsatz vom 29.7.2008 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.7.2008 ein.

Der Senat wies mit Beschlüssen vom 8.8.2008 die sofortige Beschwerde zurück und gab der Gegenvorstellung keine Folge.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2008 lehnte der Beklagte den Sachverständigen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Den Antrag verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 26.9.2008 als unzulässig.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 6.10.2008 gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und lehnte weiter mit Schriftsatz vom 14.10.2008 die Mitglieder der 9.Zivilkammer des Landgerichts München wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 3.6.2009 zurück.

Mit Anschreiben vom 22.6.2009, unterzeichnet von dem abgelehnten Richter am Landgericht B. wurden die Akten an den beauftragten Sachverständigen versandt.

Am 26.6.2009 ging beim Landgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 3.6.2009 ein.

Das Landgericht teilte den Parteien mit Beschluss vom 26.6.2009 mit, dass die Akten an den Sachverständigen versandt worden seien und der mit der Verfahrensförderung betraute RiLG B. sich dazu veranlasst gesehen habe, weil der Vollzug des Beweisbeschluss vom 15.4.2008 seit Zustellung durch Befangenheitsanträge des Beklagten torpediert worden sei. Desweiteren half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Nach Erhalt des vorgenannten Beschluss lehnte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3.7.2009 den RiLG B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 3.6.2009 wies der Senat mit Beschluss vom 15.7.2009 zurück.

Nachdem das Sachverständigengutachten vom 27.4.2010, unterzeichnet von dem beauftragten Sachverständigen sowie zweier weiterer Ärzte, bei Gericht eingegangen war, lehnte der Beklagte den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 28.6.2010 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.6.2010 dieses Gesuch sowie den Befangenheitsantrag gegen den RiLG B. zurück, gegen den der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2010 sofortige Beschwerde einlegte, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.7.2010 nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde erwies sich als unbegründet.

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein Ablehnungsgrund gegen den Richter am Landgericht B. nicht gegeben ist.

Die Formulierung "torpedieren" ist zwar scharf, aber angesichts des oben geschilderten Verfahrensablaufs eine noch hinzunehmende Unmutsäußerung des abgelehnten Richters, dass die Begutachtung durch die Ablehungsgesuche verzögert wird. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, war und ist der Beklagte mit der Beauftragung des Sachverständigen nicht einverstanden. Die Versendung der Akten an den beauftragten Sachverständigen wurde objektiv durch die Befangenheitsanträge gegen das erkennende Gericht und den Sachverständigen verzögert. Auch der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass die Vielzahl der Befangenheitsanträge mit dem nicht selbständig anfechtbaren Beweisbeschluss vom 15.4.2008 im Kontext stehen. Bei einer verständigen Partei kann angesichts der objektiv eingetretenen Verfahrensverzögerung die Unmutsäußerung daher noch nicht die Besorgnis der Unvoreingenommenheit begründen, zumal eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens im...

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