Leitsatz (amtlich)

Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss vom 13.05.2009, 34 Wx 026/09 = FG Prax 2009, 155).

 

Normenkette

GBO § 22; ZPO § 852; InsO §§ 35-36, 81

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 28.12.0209; Aktenzeichen 5 T 13/09)

AG Cham

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 12.10.1992 übertrug der Beteiligte zu 1 Grundbesitz an die Beteiligte zu 2, seine Ehefrau, zu Alleineigentum. Im Ziff. VII der Urkunde ("Gegenleistungen") ist unter Nr. 1 u.a. vereinbart:

Der Übergeber behält sich das Recht vor, den Überlassungsgegenstand zurückfordern zu können, wenn

a) der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet, oder

b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Überlassungsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder

c) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, oder

d) die Ehe der Vertragsteile geschieden wird.

Falls der Übergeber das Rückforderungsrecht ausübt, hat er keine Gegenleistung zu erbringen; ein Verwendungsersatz findet also nicht statt.

...

Der Anspruch ist durch eine in Abteilung II des Grundbuchs für den Beteiligten zu 1 eingetragene Vormerkung gesichert.

Am 17.10.2005 wurde über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Veränderungsspalte des Grundbuchs ist ein entsprechender Vermerk eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 17.09.2008 verzichtete der Beteiligte zu 1 gegenüber der Beteiligten zu 2 auf das bedingte Rückerwerbsrecht. Der beurkundende Notar hat gemäß § 15 GBO beantragt, die Eigentumsvormerkung nebst dem Insolvenzvermerk zu löschen.

Der Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter hat dem nicht zugestimmt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat gegen die Zurückverweisung des Eintragungsantrags das Landgericht mit Beschluss vom 13.02.2009 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg (34 Wx 026/09 = FGPrax 2009, 155).

Eine weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13.2.2009 hat der Senat am 23.6.2009 als unzulässig verworfen (34 Wx 045/09 = OLG-Report 2009, 692). Der Senat ist davon ausgegangen, dass das Landgericht im Beschluss vom 13.2.2009 nicht auch über das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 entschieden hatte und es deshalb an deren Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde fehlte.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht nun mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.

II. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 FGG-RG vom 22.12.2008 BGBl I S. 2586).

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 GBO a.F.), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beteiligten zu 2 stünde ein Grundbuchberichtigungsanspruch grundsätzlich zu, wenn das Grundbuch im Hinblick auf die Vormerkung unrichtig wäre; durch die Löschung der Vormerkung würde ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin unmittelbar begünstigt. Das Grundbuch sei jedoch nicht unrichtig. Die Verzichtserklärung des Beteiligten zu 1 habe weder den Rückauflassungsanspruch noch die zur Sicherung des Anspruchs eingeräumte Vormerkung zum Erlöschen bringen können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der Beteiligte zu 1 daher über sein Recht nicht mehr wirksam habe verfügen können (§§ 35, 36, 81 InsO).

Zur Insolvenzmasse gehöre das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners. Dazu gehöre auch der durch Geltendmachung des Rechts auf Rückübereignung aufschiebend bedingte Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums. § 852 ZPO stehe der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung könnten Pflichtteilsansprüche schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit - entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 2 ZPO - als in der zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingte Ansprüche gepfändet werden.

Die Rechtsprechung halte es hiernach für geboten, das in § 852 Abs. 1 ZPO angeordnete Pfändungsverbot in einem am Normzweck ausgerichteten eingeschränkten Sinn dahin zu verstehen, dass mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigten allein letzterem die Entscheidung zu überlassen sei, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden solle. Gläubiger sollten diese Entscheidung nicht an sich ziehen können. Der Schutzzweck der Vorschrift verbiete somit lediglich eine Pfändung, die ein umfassendes Pfandre...

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