Leitsatz (amtlich)

1. Zur grundbuchrechtlichen Behandlung eines Leibgedings, wenn nach dem Tod der berechtigten Eheleute nur noch etwaige sonst nicht abgedeckte "Kosten einer standesgemäßen Bestattung und der Gottesdienste hiezu" durch Reallast abgesichert sind.

2. Jedenfalls für Rechte, die überhaupt erst nach dem Tod des Berechtigten zum Tragen kommen, ist daran festzuhalten, dass ein (unzulässiger) Löschungserleichterungsvermerk grundsätzlich nicht in eine Löschungsvollmacht für den Eigentümer umgedeutet werden kann (insoweit Bestätigung von BayObLGZ 1997, 121; 1998, 250).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 1105, 1968; GBO §§ 19, 22-23, 49

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Beschluss vom 02.04.2012)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 2.4.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das AG Laufen - Grundbuchamt - angewiesen wird, bei dem in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 in Verbindung mit Veränderungsspalte 5 im Grundbuch des AG Laufen von Ainring Bl. 1809 A noch eingetragenen Recht klarstellend zu vermerken, dass insoweit der Zusatz: "löschbar bei Todesnachweis" entfällt.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs war unter Nr. 3 folgende Belastung eingetragen:

Leibgeding für K. Stefan, ... und Ehefrau Therese, ... in Gütergemeinschaft; löschbar bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom 26.10.1981.

Die Berechtigten des Leibgedings sind am 8.11.2010 und am 1.4.2011 verstorben. Auf den Antrag, das Recht teilweise zu löschen, hat das Grundbuchamt am 11.11.2011 bei dem Recht vermerkt, dass es nur noch hinsichtlich der Reallast für Bestattungskosten (samt Gottesdiensten) besteht.

Die Beteiligten haben nunmehr die (Gesamt-) Löschung dieses Rechts beantragt. Mit Beschluss vom 2.4.2012 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Amtslöschung in Form einer (Voll-) Löschung der Reallast komme nicht Betracht. Die Bestellung des noch verbliebenen Rechts in Form der Reallast als Teil eines Leibgedings sei nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften eingetragen worden. Das Recht habe nach der Teillöschung nach wie vor als Einzelrecht Bestand. Die im Grundbuch eingetragene Vorlöschungsklausel sei hinsichtlich der noch bestehenden Rechte irreführend. Gegebenenfalls bedürfe es eines Klarstellungsvermerks. Jedoch seien Gründe, einen Amtswiderspruch einzutragen, insoweit nicht ersichtlich. Die Vorlöschungsklausel habe sich nicht auf die nun vorgetragenen Reallasten bezogen; sie sei mit der Löschung der übrigen Rechte des Leibgedings im Jahr 2011 gegenstandslos geworden. Zutreffend sei, dass eine Vorlöschungsklausel bei Rechten, die erst mit dem Todesfall entstehen, nach heutigem Verständnis unzulässig sei. Es könne indessen nicht festgestellt werden, dass die bewilligenden Parteien im Jahr 1981 eine Eintragung des Rechts auch ohne die Vorlöschungsklausel gewollt hätten. Aus der genannten Urkunde lasse sich auch kein eindeutiger Wille der damals Beteiligten erkennen. Ob und in welchem Umfang die Frage der Zulässigkeit einer Vorlöschungsklausel bei der seinerzeitigen Beurkundung überhaupt von Bedeutung gewesen war, lasse sich heute nicht mehr feststellen. Es sei auch zweifelhaft, ob die Bewilligung einer Vorlöschungsklausel in eine Vollmacht zur Löschung bei Nachweis des Todesfalles umgedeutet werden könne. Denn der Wille der Beteiligten sei nicht eindeutig feststellbar. Eine Löschung aufgrund der Sterbenachweises scheide demnach aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 10.4.2012, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde beanstandet die (noch) vorhandene Eintragung der Belastung in formeller wie in materieller Hinsicht.

a) Eingetragen gewesen sei ein Leibgeding, löschbar bei Todesnachweis. Der Todesnachweis sei erbracht worden, das Leibgeding indes nicht (vollständig) gelöscht. Auch jetzt sei im Grundbuch noch verlautbart, dass das Recht "löschbar bei Todesnachweis" sei. Das Grundbuch sei dazu bestimmt, klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft zu geben. Wenn das Grundbuchamt hier "alles beim Alten" lasse, missachte es diese Prinzipien. Mindestens hätte es im Jahr 2011 auch die Vorlöschungsklausel röten müssen.

b) Das Grundbuchamt könne sich für seine Untätigkeit nicht darauf berufen, dass die Eintragung der Vorlöschungsklausel mit der früheren Rechtspraxis konform gegangen sei. Hieraus sei insbesondere nicht abzuleiten, das Grundbuch sei so zu belassen, wie es ist.

c) Unverständlich sei, ob es sich bei den als Rechtsinhalt vermerkten "Bestattungskosten (samt Gottesdiensten)" um eine (einzige) Reallast oder um zwei Rechte handele. Entscheidungserheblich sei, ob ein Einzelrecht überhaupt bestehen könne; denn eine einmalige Leistung könne nicht Gegenstand einer Reallast sein. Verlautbart werde nun aber eine Reallast zur Sicheru...

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