Leitsatz (amtlich)

§ 129b StGB ist verfassungsgemäß.

§ 129a StGB schützt die Rechtsgüter, die durch den Versuch und die Vollendung derjenigen Straftaten, welche vom Vereinigungszweck umfasst sind, beeinträchtigt würden. Diese Rechtsgüter müssen zwar noch nicht notwendigerweise verletzt sein" jedoch lässt der Täter bereits erkennen, dass er es zumindest in Kauf nimmt und unterstützt, dass sie verletzt werden, wenn die Vereinigung entsprechend ihrer Zweckbestimmung aktiv wird. Diesen Schutz des § 129a StGB weitet § 129b StGB auf Gefährdungen dieser Rechtsgüter durch international tätige terroristische Vereinigungen aus.

Das in § 129b Abs. 1 S. 3 - 5 StGB enthaltene Erfordernis einer Ermächtigung zur Verfolgung durch das Bundesministerium der Justiz ist nicht an sich verfassungswidrig.

 

Tatbestand

Im Hauptverhandlungstermin vom 4.4.2007 haben die Verteidiger des Angeklagten F. beantragt, "das Verfahren gegen den Angeklagten einzustellen und den Haftbefehl aufzuheben." Die Vorschrift des § 129b StGB sei verfassungswidrig, weshalb ein Normenkontrollverfahren "angeregt" werde. Diesen Antrag hat der Senat abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens zu führen hätte, liegt nicht vor. Auch aus der Antragsbegründung ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

Vielmehr hat ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig hält. In diesem Sinn ist aufgrund der Antragsbegründung entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 300 StPO der gestellte Antrag auszulegen.

II.

Der Senat hält die Vorschrift des § 129b StGB trotz gegebener Formulierungsschwächen (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 54. Aufl., § 129b Rn. 2 ff.) für nicht verfassungswidrig. Damit scheidet eine Vorlage im Normenkontrollverfahren aus.

1.

Der am 30.8.2002 in Kraft getretene § 129b StGB ist durch das 34. StrÄndG vom 22.8.2002 (BGBl. I S. 3390) in das StGB eingefügt wurden. Damit reagierte der Gesetzgeber auf europarechtliche Vorgaben:

  • (1)

    Art. 4 Abs. 1 der "Gemeinsamen Maßnahme vom 21.12.1998 - vom Rat aufgrund Artikel K.3 des Vertrags über die europäische Union angenommen - betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (Abl. EG Nr. 1 351 S.1, 2 vom 29.12.1998) verpflichtete die nationalen Gesetzgeber, die Strafbarkeit des in Art. 2 Abs. 1 beschriebenen Verhaltens sicherzustellen, sofern die kriminelle Vereinigung in einem EU-Mitgliedstaat ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbare Tätigkeit ausübt, d.h. die nach der Vereinigungsabrede zum Vereinigungszweck gehörenden Straftaten dort begangen werden sollen (zur Ungenauigkeit der Textfassung Kreß JA 2005, 220, 221).

  • (2)

    Art. 2 Abs. 2 des auf die Angleichung der mitgliedstaatlichen Strafbestimmungen abzielenden Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 (Abl. EG Nr. 1 164 S. 3, 5 vom 22.6.2002) verpflichtete die Mitgliedstaaten, im Inland begangene Taten des "Anführens einer terroristischen Vereinigung" oder der "Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung" unabhängig vom Ort der Operationsbasis der Vereinigung und unabhängig vom Tatort der zum Vereinigungszweck gehörenden Straftaten der eigenen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen (zu den EU-Vorgaben als Anlass der Neuregelung näher Stein GA 2005, 433, 442 ff.).

2.

Ob es sich bei dem diese Vorgaben umsetzenden § 129b StGB um eine Qualifikation gegenüber §§ 129, 129a StGB handelt, kann dahinstehen. Für eine Bewertung als Qualifikation könnte sprechen, dass Personenzusammenschlüsse unter den Begriff "Vereinigung" (§§ 129, 129a StGB) unabhängig davon fallen, ob ihre Organisationsstruktur im Inland oder im Ausland belegen ist. Auch wenn man die Vorschrift im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren Regelungsgehalt als eine vorrangig die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts betreffende und auf diesem Weg den Vereinigungsbegriff der §§ 129, 129a StGB ausweitende Norm verstehen würde, wäre das Ergebnis die Erstreckung auf Vereinigungen im Ausland (vgl. auch SK-StGB/Stein (Stand: März 2005) § 129b Rn. 2; LK/v. Bubnoff, 11. Aufl., § 129b Rn. 6 f.; MüKo StGB Miebach/Schäfer § 129b Rn. 9).

Insofern - also in Bezug auf die Regelung zum räumlichen Geltungsbereich insbesondere in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB - ist der Senat der Ansicht, dass die Vorschrift nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung zu verstehen ist. Vielmehr stellt Satz 2 für Taten, die sich auf Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland beziehen, Geltungsvoraussetzungen auf, die - soweit sie dort nicht ohnehin erfasst sind - zu denjenigen der §§ 3 ff. StGB hinzutreten (Altvater NStZ 2003, 179; Kindhäuser StGB Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 129b Rn. 5 ff.; MüKo StGB Miebach/Schäfer § 129b Rn. 9, 17 ff.; Stein GA 2005, 433, 455 f.; ...

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