Tenor

I. Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche des Antragstellers aus Anlass seines Ausscheidens aus der XXX & XXX GbR mit Ablauf des 1. Januar 2013 wird zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. ... ..., c/o ... & ... Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, ... ... ... ... N.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren wird auf 120.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und der Antragsgegner waren die einzigen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter § 16 des Gesellschaftsvertrags haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen. Diese hat folgenden Wortlaut:

Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder einem Gesellschafter und der Gesellschaft sollen gütlich geregelt werden. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, entscheidet anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht in einer Instanz abschließend. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Rechtsanwälten und/oder Steuerberatern zusammen. Jede Partei kann einen Schiedsrichter bestimmen. Den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen die von den Parteien gewählten Schiedsrichter einvernehmlich. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, bestimmt der Oberfinanzpräsident N. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO.

Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Gesellschaft mit Ablauf des 1.1.2013 besteht zwischen den Parteien Streit über Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner, insbesondere wegen Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, aber auch wegen Erstellung einer Schlussbilanz sowie wegen Auskunftserteilung und Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Der Antragsteller beabsichtigt, deswegen gegen den Antragsgegner im Weg der Schiedsklage vorzugehen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.6.2017 forderte er den Antragsgegner unter Bezugnahme auf vorangegangenen Schriftwechsel und unter Darstellung der für berechtigt erachteten Ansprüche unter Fristsetzung zur Benennung eines Schiedsrichters auf. Gleichzeitig benannte er einen Schiedsrichter seiner Wahl. Der Antragsgegner kam dem Verlangen nicht nach.

Der Antragsteller hat deshalb mit Schriftsatz vom 9.8.2017, Eingang bei Gericht am 11.8.2017, beim Oberlandesgericht München die Bestellung eines zweiten Schiedsrichters beantragt.

Der Antragsgegner hält die Schiedsklausel wegen fehlender Regelungen betreffend das schiedsrichterliche Verfahren für unwirksam, insbesondere mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten. Er hat zuletzt angeregt, soweit die Klausel für wirksam erachtet werde, dem oben bezeichneten Rechtsanwalt wegen dessen Ortsnähe den Vorzug vor der vom Senat vorgeschlagenen Person zu geben. Der Antragsteller hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.

II. Dem Antrag ist durch Bestellung eines zweiten Schiedsrichters stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295). Der mangels Parteivereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt von Antragsteller und/oder Antragsgegner (vgl. MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1025 Rn. 24 f.) liegt in Bayern.

2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 2 ZPO) und ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Streit bestehen nach summarischer Bewertung keine Bedenken.

Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die Schiedsvereinbarung gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt, bedarf es im Bestellungsverfahren nicht. Bei der Schiedsrichterbestellung muss als Vorfrage lediglich geprüft werden, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft (vgl. BGH NJW-RR 2010, 425; BayObLG MDR 2001, 780). Das ist hier nicht der Fall.

a) Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind weit auszulegen (OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2004, 161/162); sie gelten im Zweifel auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern (OLG Koblenz OLGR 2008, 568; Kröll SchiedsVZ 2010, 144/146; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1029 Rn. 74).

b) Weil die Parteien in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen waren und deshalb bei Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags samt Schiedsklausel nicht als Verbraucher handelten, greift das Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht.

c) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO sind die Vereinbarung darüber, dass ein bestimmter Rechtsstreit oder eine näher bezeichnete Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis von einem Schiedsgericht an Stelle der an sich zuständigen staatlichen ...

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