Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 5 O 488/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen VI ZR 223/07)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 488/05 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aus einem Unfall vom 2.10.2004 in der Freizeitanlage "U", deren Inhaber der Beklagte zu 1) und deren vor Ort tätige Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Zu der Anlage, einem Indoorspielplatz, gehört eine große Trampolinanlage. Die Hinweisschilder an der Trampolinanlage enthalten u.a. folgende Hinweise (Foto Bl. 97 der Beiakte 22 OH 4/04 LG Köln):

"a) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.

b) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.

c) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.

d) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.

e) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.

f) Die Anlage kann von Kindern ab 4 Jahren und von Erwachsenen benutzt werden ..."

Der Kläger besuchte am 2.10.2004 den Indoorspielplatz mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft. Er benutzte auch das Trampolin. Nach einem Überschlag vorwärts landete er nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs streitig sind. Bei dem Aufprall brach sich der Kläger das Genick. Er ist seitdem querschnittsgelähmt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 275.000 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 9.12.2004;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 900 EUR im Quartal betragen sollte, seit dem 3.10.2004 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2.10.2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage - "U" in C, S-Straße 9 - auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

a) 11.590 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund seines Aufenthalts in Duisburg in der Zeit vom 7.10.2004 bis 15.4.2005 zu zahlen,

b) weitere 10.000 EUR Vorschuss für den Umbau seines Pkw in ein behindertengerechtes Fahrzeug zu zahlen,

c) weitere 100.921,86 EUR als Vorschuss für den Umbau des Hauses zum behindertengerechten Wohnen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 % über dem Basiszins zu zahlen,

d) eine Quartalsrente i.H.v. 17.697,60 EUR wegen der entstandenen Pflegekosten seit Rechtshängigkeit sowie 57.074,20 EUR für die Pflege in dem Zeitraum vom 2.10.2004 bis zur Rechtshängigkeit der Klage nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

e) weitere 300 EUR im Quartal seit Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen wegen vermehrter Bedürfnisse für erhöhte Heizkosten und erhöhten Bedarf an Kleidung und Waschkosten,

f) monatlich 266 EUR wegen Verdienstausfalls seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, nebst rückständigem Verdienstausfall i.H.v. 3.458 EUR zzgl. 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

g) weitere 5.205,91 EUR zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zzgl. 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2005 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien für den bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich, sie hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Die Trampolinanlage entspreche den einschlägigen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Weitergehende Warnhinweise seien nicht erforderlich gewesen, da die besonderen, mit einem Saltosprung verbundenen Risiken offensichtlich seien.

Wegen der weiteren Einzel...

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