Leitsatz (amtlich)

Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53;

  1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.
  2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 91, 1202

 

Normenkette

BGB § 823

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1992 – IV ZR 326/91 – hat der Kläger einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese beweist, daß ihr Versicherungsnehmer C. bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für den europäischen Teil der T. gelten.

Dieser Beweis ist der Beklagten gelungen.

Dabei versteht der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers bewußt war, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den asiatischen Teil der T. gelte. Denn wenn der Versicherer einen Versicherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte ausdrücklich darüber belehrt hat, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Asien, braucht ein erneuter Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte nicht zu erfolgen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein ausdrücklich gegebener Hinweis wiederholt werden müßte. Denn ein bereits hinreichend belehrter Vesicherungsnehmer kann die Aushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen Erklärungen seitens des Versicherers.

Aufgrund der Aussage der Zeugin D. steht fest, daß der Versicherungsnehmer C. mehrfach, zuletzt jedenfalls am 12.04.1989 darauf hingewiesen worden ist, der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf den europäischen Teil der T..

Die Zeugin hat bekundet, der ihr seit längerer Zeit persönlich bekannte Herr C. habe am 12.04.1989 den Abschluß einer neuen Versicherung beantragt, weil sein Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen werden sollte.

Daß Herr C. an diesem Tag das Büro der Beklagten in Aachen aufgesucht hat, ergibt sich aus dem Antrag auf Kraftfahrtversicherung vom gleichen Tage. Die Zeugin hat ferner bekundet, Herr C. habe berichtet, daß er in die T. fahren wolle. Von solchen Fahrten habe Herr C. auch schon früher erzählt. Dies habe sie jeweils, auch am 12.04.1989 zum Anlaß genommen, Herrn C. ausdrücklich darauf hinzuweisen, der beantragte Versicherungsschutz gelte nur für Europa. Die Zeugin hat plastisch geschildert, diesen Hinweis habe sie veranschaulicht durch ihre Bemerkung, Herr C. müsse „auf die Brücke am Bosporus” achten. Dort ende der Versicherungsschutz. Die Zeugin hat ferner erläutert, diese Hinweise gebe sie in der dargestellten Form allen Kunden, sofern sie von diesen erfahre, sie beabsichtigten mit dem versicherten Pkw in die T. zu fahren.

Der Senat hat keinen Anlaß, der Aussage nicht zu folgen. Die Zeugin ist eine in Versicherungsangelegenheiten erfahrene Mitarbeiterin. Sie hat sich diesen anschaulichen Hinweis schon angewöhnt bei einer anderen Versicherung, bei der sie vorher tätig war, ehe sie von der Beklagten angestellt wurde. Zu diesem Hinweis sah sich die Zeugin auch deshalb veranlaßt, weil weder die Beklagte noch ihre frühere Arbeitgeberin Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen mit Geltung für den asiatischen Teil der T. abschlossen. Dann bot es sich an, zur umfassenden Beratung der Kunden sie auf die räumliche Geltung des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen, wenn hierzu konkreter Anlaß bestand.

Daß im Unternehmen der Beklagten ein Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz üblich war, ergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Merkblatt, das sie allerdings dem Versicherungsnehmer C. nicht ausgehändigt hatte, wie sie einräumte.

Auch der Umstand, daß in dem Versicherungsantrag vom 12.04.1989 insbesondere die Spalten Verkehrs-Service-Versicherung und Verkehrsrechtsschutzversicherung von der Zeugin durchgestrichen und mit dem Vermerk „wird alles nicht gewünscht” ve...

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