Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenhaftung des selbstliquidationsberechtigten beamteten Chefarztes im Innenverhältnis zum Krankenhausträger bei Behandlungsfehler

 

Orientierungssatz

1. Die Haftung des selbstliquidationsberechtigten, beamteten Chefarztes für Behandlungsfehler beurteilt sich nach BGB § 839, denn mit der Gestaltung des Rechts des Chefarztes zur Eigenliquidation als Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird allein besoldungsrechtlichen Bedürfnissen nach Anpassung an die allgemein für Beamte geltenden Besoldungsvorschriften und die Regelung des Nebentätigkeitsrechts zur Nebentätigkeitsvergütung und zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes Rechnung getragen.

Diese Gestaltung begründet weder für den Arzt einen Doppelstatus dahin, daß er in diesem Bereich des Selbstliquidationsrechts als Privatarzt tätig wird, noch wird er für diesen Bereich aus seinen Beamtenpflichten entlassen.

2. Die einheitliche Anwendung des BGB § 839 auf die stationäre ärztliche Behandlung durch den beamteten Chefarzt - gleichgültig, ob sie dienstrechtlich geschuldet ist oder auf der Basis des Eigenliquidationsrechts erbracht wird - führt für den Chefarzt zu dem Haftungsprivileg des BGB § 839 Abs 1 S 2 (Anschluß BGH, 1986-06-24, VI ZR 202/85, NJW 1986, 2883).

Das Verweisungsprivileg greift ein, wenn neben der subsidiären Eigenhaftung des Beamten eine Haftung des Dienstherrn (Klinikträgers) nach BGB §§ 31, 89, 823 in Betracht kommt.

3. Im Innenverhältnis zwischen dem eigenliquidationsberechtigten beamteten Chefarzt und dem Krankenhausträger besteht keine durch eine liquidationsrechtliche Einstandspflicht zu schließende Regelungslücke.

 

Normenkette

BG NW § 84; BGB §§ 31, 89, 426, 670, 683 S. 1, §§ 684, 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 27.10.1993; Aktenzeichen 10 O 454/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538120

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