Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 17.01.2008; Aktenzeichen 12 O 116/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2010; Aktenzeichen II ZR 266/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.01.2008 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht durch die Kündigung datierend vom 25./27.06.2007 zum 31.12.2007 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt,

  • a)

    den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den 31.12.2007 hinaus weiter zu beschäftigen,

  • b)

    an den Kläger 67.584,60 EUR brutto sowie weitere 2.052,81 EUR netto sowie weitere 130,23 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.509,40 EUR brutto sowie 228,09 EUR netto sowie 14,47 EUR netto jeweils seit dem 15.01.2008, 15.02.2008, 15.03.2008, 15.04.2008, 15.05.2008, 15.06.2008, 15.07.2008, 15.08.2008, 15.09.2008 zu zahlen,

  • c)

    an den Kläger 7.509,40 EUR brutto zuzüglich 228,09 EUR Zuschuss Krankenversicherung sowie 14,47 EUR Zuschuss Pflegeversicherung ab dem 15.10.2008 jeweils monatlich zum 15. eines Monats zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechstel und die Beklagte zu fünf Sechsteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollsteckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt in C. die Bundeskunsthalle. Als Gesellschafter gehören ihr die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesländer an.

Der Kläger wurde von der Beklagten im Jahre 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Daneben gab es bis 1995 auch noch einen weiteren, künstlerischen Geschäftsführer, den Intendanten. Nachdem der erste Inhaber dieses Amtes ausgeschieden war, wurde die Stelle zunächst nicht neu besetzt.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gestalteten sich wie folgt:

In dem ursprünglichen bis zum 30.12.1994 befristeten Vertrag wurde in § 1 Abs. 3 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verwiesen, soweit der Anstellungsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthielt. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 durch einen Arbeitsvertrag vom 19.12.1991 ersetzt. In dessen § 2 hieß es:

"1.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden Tarifverträgen.

2.

Die §§ 17, 35 und 43 BAT finden keine Anwendung. Überstunden sind durch die Vergütung abgegolten."

Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 20.07.1995 bis zum 31.12.2001 verlängert. Darüber hinaus enthielt der Vertrag in § 1 S. 2 die Regelung:

"Nach diesem Zeitpunkt geht dieser Vertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit über, falls die Gesellschafterversammlung nicht spätestens bis zum 31.Dezember 1999 einen Beschluss über die Nichtfortsetzung fasst."

Der weitere Text des Vertrages ist mit demjenigen des Vertrages vom 19.12.1991 identisch. Am selben Tag wurde auch noch eine Zusatzvereinbarung geschlossen. Diese gilt gemäß den Einleitungssätzen "für die Zeit vom Januar 1996 bis zur etwaigen Wiederbestellung eines Intendanten". Darin wurde dem Kläger "für die Dauer der Geltung des Zusatzvertrages eine zusätzliche Vergütung (Zulage) in Höhe von 1.500,- DM" zugesagt. In § 1 Nr. 2 S. 2 behielt sich die Beklagte vor, "jederzeit einen weiteren Geschäftsführer mit dem Aufgabenkreis inhaltliche Koordination und Ausgestaltung des Programms (Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen) zu bestellen".

Am 25.06.2007 wurde der Anstellungsvertrag mit dem Kläger von der Beklagten aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung zum 31.12.2007 gekündigt. Am selben Tag wurde ein neuer Intendant als künstlerischer Geschäftsführer bestellt. Daraufhin wurde die Zahlung der Zulage an den Kläger mit Wirkung vom Juli 2007 eingestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages gem. § 53 Abs. 3 BAT nicht berechtigt gewesen sei. Er begehrt eine entsprechende Feststellung sowie Fortbeschäftigung. Außerdem habe er auch weiterhin Anspruch auf Zahlung der Zulage, weil die Beklagte ihr Recht auf Bestellung eines Intendanten ihm gegenüber verwirkt habe.

Die Beklagte meint, insbesondere aus der Streichung des § 6 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages infolge einer Empfehlung ihres Kuratoriums vom 23.05.1995 ergebe sich, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend § 53 Abs. 3 BAT nicht vereinbart werden sollte. Die gestrichene Satz des ...

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