Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 19.03.2008; Aktenzeichen 25 O 59/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 59/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die am 12.5.1965 geborene Klägerin, die von Beruf Kinderkrankenschwester war, ließ sich am 9.2.2001 von der Beklagten zu 1), einer bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Ärztin, mit dem Impfstoff Havrix 1440 gegen Hepatits A impfen. Vom 22.2.2001 bis 15.3.2001 wurde die Klägerin in der Klinik für Neurologie der Universität L. unter der Diagnose einer Myelitis behandelt. Hieran schloss sich vom 26.3.2001 bis 7.5.2001 eine erster Aufenthalt im Neurologischen Rehabilitationszentrum H. an. Die Ärzte diagnostizierten eine Erkrankung an Encephalomyelitis dissiminata (Multiple Sklerose).

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Sie hat behauptet, dass sie infolge der Impfung gegen Hepatits A an Multiple Sklerose erkrankt sei. Die ersten Symptome seien wenige Tage nach der Impfung aufgetreten. Über die Risken der Impfung sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie habe die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass sie die vorausgegangene Hepatitis-B-Impfung schlecht vertragen und mit Fieber hierauf reagiert habe. Auf ihre Frage habe die Beklagte zu 1) erklärt, dass die Hepatits-A-Impfung völlig komplikationslos sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Hepatitis-A-Impfung vom 9.2.2001 entstanden ist, soweit dieser Schaden nicht aufgrund Gesetzes auf Dritte übergangen ist oder übergehen wird,

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen müssen, welcher ihr aufgrund der Hepatitis-A-Impfung vom 9.2.2001 entstehen wird,

  • 3.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts nach Anhörung eines Sachverständigen gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch 50.000 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2001.

Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin an Multiple Sklerose leidet. Ferner haben sie den Kausalzusammenhang zwischen der Hepatitis-A-Impfung und der Erkrankung der Klägerin in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin am 9.2.2001 über die typischen Nebenwirkungen und die möglichen Komplikationen der Impfung aufgeklärt.

Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 23.5.2007 (Bl. 131 ff. d.A.) eingeholt, das der Sachverständige unter dem 26.9.2007 (Bl. 176 ff. d.A.) und 5.11.2007 (Bl. 186 ff. d.A.) ergänzt hat.

Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung der Klägerin nicht bewiesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertieft ihr Vorbringen zu dem von ihr behaupteten Kausalzusammenhang. Ferner wirft sie der Beklagten zu 1) nunmehr einen Behandlungsfehler vor. Diese habe nicht beachtet, dass eine Hepatits-A-Impfung im Hinblick auf die Reaktion auf die vorausgegangene Hepatits-B-Impfung kontraindiziert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    das angefochtene Urteil abzuändern,

  • 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts nach Anhörung eines Sachverständigen gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch 50.000 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2001,

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagten ihr gesamtverbindlich Ersatz des gesamten zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens schulden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Einen der Beklagten zu 1) anzulastenden Behandlungsfehler stellen sie in Abrede.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.10.2008 Bezug genommen (Bl. 292 ff. d.A.).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847 BGB a.F...

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