Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2009; Aktenzeichen 87 O 71/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.2012; Aktenzeichen II ZR 163/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.11.2009 (Az. 87 O 71/09) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichemateriel-len Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der nicht erfolgten Anstel-lung und der nicht erfolgten Bestellung zum medizinischen Geschäftsführer der Beklagten zum 01.9.2009 entstanden sind oder künftig entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 36.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 %, die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Leistungsausspruch und die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der im März 1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.2004 bis Ende August 2009 medizinischer Geschäftsführer der Beklagten.

Die Beklagte betreibt als gemeinnützige GmbH die städtischen Krankenhäuser N. und I. sowie das Kinderkrankenhaus in der B. Straße. Sie ist die größte Anbieterin stationärer Krankenhausleistungen in L. und Umgebung. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Stadt L.. Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt die Beklagte über einen - fakultativen -Aufsichtsrat, der nach § 9 des Gesellschaftsvertrages aus dreizehn Mitgliedern, nämlich dem Oberbürgermeister (bzw. einem Vertreter desselben), einem Fachbeigeordneten, sieben Ratsmitgliedern und vier Arbeitnehmervertretern besteht.

§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Beklagte zwei Geschäftsführer haben soll, einen medizinischen und einen kaufmännischen Geschäftsführer. Neben dem Kläger als medizinischem Geschäftsführer agierte in seiner Amtszeit Herr J. als kaufmännischer Geschäftsführer. Die Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers erfolgt nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafterversammlung im Anschluss an eine Anhörung und Empfehlung durch den Aufsichtsrat. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt zudem, dass die Dauer der Bestellung höchstens fünf Jahre beträgt, wobei wiederholte Bestellungen zulässig sind. Über den Abschluss, die Aufhebung und Änderung des Dienstvertrages der Geschäftsführer entscheidet gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsrat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in den zuletzt genannten Angelegenheiten.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag vom 23.07.2004 war befristet mit einer Laufzeit vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2009. Die tatsächlich realisierte Laufzeit war vom 23.07.2004 bis zum 31.08.2009. Während der Vertragslaufzeit entwickelte sich die Beklagte wirtschaftlich erfolgreich. Ein vom Kläger in dieser Zeit mitgeprägtes Klinikkonzept - "Masterplan" - wurde vom Aufsichtsrat der Beklagten genehmigt, und in der Phase des Auslaufens des Dienstvertrages wurde begonnen, dieses Konzept umzusetzen.

Nach § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf durch schriftliche Erklärung jeweils gegenüber der anderen Vertragspartei verbindlich mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses über den 30.09.2009 hinaus bereit waren. Im Falle der übereinstimmenden Erklärung der Vertragsparteien, an dem Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen, verpflichteten sich die Vertragsparteien, innerhalb von drei Monaten konkrete Verhandlungen über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Für den Fall der Erklärung, dass keine Bereitschaft zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses bestand, erhielt der Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei monatlichen Teilbeträgen seiner in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages geregelten Vergütung. Daneben bestand die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von neun Monaten gemäß § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages.

Nach persönlichen Unterredungen des Klägers mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Q., in dem dieser dem Kläger mitgeteilt hatte, der Aufsichtsrat stehe einer Fortsetzung seines Dienstvertrages "ambivalent" gegenüber, bot der Kläger der Beklagten, vertreten durch Herrn Q., mit Schreiben vom 04.08.2008 die Verlängerung seines Dienstvertrages an. Hiernach trafen sich der Kläger und Herr Q. zu weiteren persönlichen Unterredungen am 03.09.2008 und am 18.09.2008. Im Anschluss daran bot der Kl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge