Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.12.2015; Aktenzeichen 24 O 157/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das am 10.12.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 157/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.657,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 16.10.2014 eine Teil- und Vollkaskoversicherung. Es finden die AKB Stand 01.10.2014 Anwendung.

Der Kläger meldete bei der Beklagten einen Verkehrsunfall vom 03.03.2015: Er sei bei dem Versuch, einem Wildtier auszuweichen, gegen die rechte Leitplanke geraten, wobei die rechte Fahrzeugseite erheblich beschädigt worden sei. Im Unfallfragebogen gab er an:

"reparierte Schäden: mehrere (Es liegen keine Unterlagen dazu vor);

unreparierte Vorschäden: keine".

Zu schriftlichen Aufforderungen der Beklagten vom 26.03.2014 und 16.04.2015, sich zu Art und Umfang von Vorschäden zu äußern, erklärte sich der Kläger nicht. Er überließ der Beklagten jedoch ein am 28.05.2015 vom Sachverständigen T erstelltes Gutachten. Dieser gibt als unreparierten Vorschaden an, dass die Motorhaube abgeknickt sei, und nennt unter reparierten Vorschäden, dass die rechte Seite sach- und fachgerecht instandgesetzt worden sei. Im Übrigen ermittelte er einen Wiederbeschaffungswert von 14.137,50 EUR und einen Restwert von 7.180,- EUR. Den Differenzbetrag von 6.957,50 EUR verlangt der Kläger neben den für den Sachverständigen T aufgewandten Kosten in Höhe von 819, 81 EUR.

Bereits am 07.04.2015 hatte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige H das Fahrzeug besichtigt. In seinem Gutachten vom 07./08.05.2015 führte er aus, an dem Seitenteil rechts hinten sei eine Lackschichtdicke von 2.150 μm zu messen. Aus einem in Bezug genommenen Schadengutachten der L Sachverständigen GmbH ergäbe sich ein Wiederbeschaffungswert von 16.000,- EUR; in Höhe des angegebenen Restwertes liege ein Angebot über 7.630,- EUR vor. Auf den Inhalt der als Anlage BLD 2 und BLD 5 vorgelegten Gutachten wird Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.03.2015 bei dem Versuch einem Wildtier auszuweichen, gegen die Leitplanke geraten. Er habe den Unfall bei der Polizei angezeigt, die die beschädigte Leitplane noch in Augenschein genommen habe. Bei diesem Unfall sei der von dem Sachverständigen T ermittelte Schaden entstanden. Soweit der Sachverständige T eine abgeknickte Motorhaube als unreparierten Vorschaden festgestellt habe, handele es sich um einen Minimalschaden, der mit bloßem Auge nicht sichtbar und dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Wie dieser Schaden entstanden sei, wisse er nicht. Auch von einem Schaden an der rechten Seite wisse er nichts; denkbar sei, dass die Werkstatt Minimalschäden bei Wartungsarbeiten mitbeseitige oder der Schaden bereits vorhanden gewesen sei, bevor der Kläger das Auto erworben habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 7.777,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Unfallhergang und die polizeiliche Besichtigung der Unfallstelle mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, die Unfallschilderung des Klägers erkläre die vom Sachverständigen T festgestellten Schäden nicht. Die vom Sachverständigen H festgestellten Schäden ließen sich teilweise nicht mit der geschilderten Berührung einer Leitplanke in Einklang bringen. Zudem scheine rotes Fremdmaterial in der Stoßfängerecke vorn rechts vorhanden zu sein. Daher habe der Kläger schon den Versicherungsfall nicht bewiesen. Sie sei auch gem. § 28 Abs. 3 VVG leistungsfrei, da der Kläger Falschangaben zu Vorschäden gemacht habe und wesentliche Informationen vorsätzlich zurückhalte.

Mit Urteil vom 10.12.2015 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe arglistig eine Aufklärungsobliegenheit gem. E 1.3 iVm 5.1 und 5.2 AKB verletzt, indem er Falschangaben zur Vorschäden gemacht habe. Der Kläger habe lediglich unsubstantiiert Vorschäden im Unfallfragebogen angegeben und auf weitere Aufforderungsschreiben nicht reagiert. Das erst nach dem Termin mit dem Sachverständigen der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen T enthalte zwar die Angabe "rechte Seite sach- und fachgerecht instandgesetzt". Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, welches konkrete Aussehen der oder die Vorschäden gehabt hätten. Tatsächlich hätte der Kläger jedoch weitere Anga...

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