Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Verlängerung des Mobilfunkvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 309 Nr. 9a BGB findet auf die Verlängerung eines Mobilfunkvertrages keine Anwendung.

2. Die vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen "Verlängerung" des Vertrages zwecks Erwerbes eines neuen Smartphones zu günstigen Konditionen sind auch dann nicht entgegen ihrem Wortlaut im Sinne des Abschlusses eines Neuvertrages auszulegen, wenn sich die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien ändern.

3. Eine sich ergebende neue Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren, weil die neu vereinbarte Laufzeit sich an den noch nicht abgelaufenen Vertrag anschließt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1, S. 1 und Abs. 2 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, § 309 Nr. 9 a; UWG § 3a

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 31/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 31/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Vertragsverlängerungen bzw. Änderungen bei Mobilfunkverträgen.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 26 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz institutionell gefördert und verfolgt gemäß § 2 Absatz 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, insbesondere indem er Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften - insbesondere das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften, durch geeignete Maßnahmen sowohl national als auch international unterbindet.

Die Beklagte betreibt u.a. ein bundesweites Fest- und Mobilfunknetz. Sie bietet Verbrauchern Mobilfunkverträge in sog. "Magenta Mobil"- Tarifen an, die zum Teil auch die Überlassung eines Endgerätes beinhalten.

Am 29.01.2016 schloss der Zeuge Gotthard T. aus U. erstmalig bei der Beklagten einen Vertrag über die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen und die Überlassung eines Endgerätes ab. Die Beklagte teilte ihm die Mobilfunk-Rufnummer 0151 xxxx zu. Die Beklagte bestätigte ihm den Vertragsinhalt u.a. wie folgt:

Magenta Mobil 5 mit Handy for Friends

33,96 Euro

Aktion: 12 Monate 10% Grundpreisreduktion 29.01.2016 bis 29.01.2017

30,56 Euro

Mindestvertragslaufzeit 24 Monate, Automatische Verlängerung 12 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate

Internet-Geschwindigkeit: bis zu 150 MBit/s im Download und 25 MBit/s im Upload

Ab 500 MB/Monat reduzieren wir die Geschwindigkeit für den restlichen Monat auf 64 Kbit/s im Download und 16 KBit/s im Upload

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage Anlagen K2 vorgelegte Vertragsbestätigung Bezug genommen.

Am 05.10.2017 - die verbleibende Mindestlaufzeit des o.g. Vertrages betrug noch mehr als drei Monate - verständigte sich der Zeuge T. mit der Beklagten auf einen Tarifwechsel sowie den Erwerb eines neuen Endgerätes. Die Beklagte bestätigte dem Kunden für dieselbe Rufnummer u.a. folgende beauftragte Leistungen:

Magenta Mobil M mH2 for Friends

46,71 Euro

Aktion 24M for Friends Aktionsvorteil 05.10.2017 bis 05.10.2019

37,41 Euro

Die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich bis zum 29.01.2020; Automatische Verlängerung 12 Monate, Kündigungsfrist 3 Monate

HotSpot Flat

Unbegrenzte Internet-Nutzung mit geschätzt bis zu maximal 300 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload

Ab 3 GB/Monat reduzieren wir die Internet-Geschwindigkeit für den restlichen Monat auf 64 KBit/s im Download und 16 KBit/s im Upload.

Einmalige Services und Leistungen:

Kauf Samsung Galaxy SB Silber

289,95 Euro

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Diesen Vertrag übernahm am 10.09.2019 der Sohn Lukas T. des Zeugen Gotthard T... Die Rufnummer blieb unverändert. Auch dieser Kunde wünschte einen Tarifwechsel sowie ein neues Endgerät.

Die Beklagte bestätigte u.a. folgende Vertragsdetails:

Magenta Mobil M m Top-H for Friends Aktionsvorteil

Aktion: 24 Monate for Friends Aktionsvorteil

Sie zahlen ab: 29.09.2019

48,97 Euro

Sie zahlen ab: 29.09.2021

59,46 Euro

Die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich ab dem 29.01.2020 um 24 Monate bis zum 29.01.2022; Automatische Verlängerung 12 Monate; Kündigungsfrist 3 Monate

12 GB/Monat Daten-Nutzung im Netz der Telekom Deutschland mit bis zu max. 300 MBit/s (Download), 50 MBit/s (Upload), danach Reduzierung auf 64 Kbit/s (Download), 16 Kbit/s (Upload)

Kauf Samsung Galaxy S 10 (schwarz) 1,00 Euro

ENTFALLENDE LEISTUNGEN

Monatliche Leistungen

Ihr bisheriger Tarif Magenta Mobil M mit Handy for Friends (3. Gen.) mit allen Inklusivleistungen e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge