Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 O 13/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.7.2001 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des LG Köln – 29 O 13/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.212,63 EUR (= 21.930 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.4.2000 sowie 378,90 EUR (= 741,06 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.4.2000 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der im Vollstreckungsbescheid des AG Neuss vom 4.9.1998 (AZ.: 29 B 23449/98) und im Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 9.11.1999 (AZ.: 282 M 1448/99) gegen Herrn M. d. P., J.-M.-Straße …, … K., titulierten Forderungen in dieser Höhe und gegen Herausgabe der genannten Titel.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger beauftragten die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma C. Wirtschaftsberatungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft mbH in K., mit der Hausverwaltung von mehreren in ihrem Eigentum stehenden Immobilien in K.. Hierzu gehörte u.a. eine Wohnung im Haus T. straße … in K.-Ka.. Auf den Inhalt des Verwaltervertrags vom 30.5.1983 (Bl. 12 f. d.A.) wird Bezug genommen. Nach Ziff. III.des Verwaltervertrags sollten für den Auftrag die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften” (Bl. 14 f., im weiteren: „Allgemeine Auftragsbedingungen”), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, gelten. Ziff. 6 Abs. 3 der „Allgemeinen Auftragsbedingung” lautet:

„Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch soll innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.”

Vom 1.4.1992 bis zum 31.12.1997 bewohnte der Mieter M. d. P. die in Rede stehende Wohnung der Kläger im Objekt T. straße …. Für diesen Zeitraum zahlte dieser keine Miete. Die rückständigen Mieten wurden i.H.v. 24.510 DM nebst Zinsen i. H. v. 8,75 % seit dem 31.7.1995 mit Vollstreckungsbescheid des AG Neuss vom 4.9.1998 – 29 B 23449/98 – tituliert. Die Zwangsvollstreckung gegen den ehemaligen Mieter, der am 8.3.1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, blieb erfolglos. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 9.11.1999 – 282 M 1448/99 – mit 823,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1999 gerichtlich festgesetzt.

Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung der titulierten Beträge. Sie haben behauptet, die Beklagte habe die Wohnungsverwaltung von 1983 bis 1998 völlig eigenständig ausgeführt und den Mietzins für sie eingezogen, abgerechnet und den Erlös an sie abgeführt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte treffe der Vorwurf eines Fehlverhaltens, da sie trotz Nichtzahlung des Mietzinses keine geeigneten Maßnahmen gegen den Mieter d. P. ergriffen hätten.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.510 DM nebst 8,75 % Zinsen hieraus seit dem 31.7.1995 sowie 823,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien nach dem Verwaltervertrag lediglich bevollmächtigt und berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den Mietzins einzuziehen. Der Schaden sei seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Weiterhin treffe die Kläger ein Mitverschulden, da der Kläger zu 2) bei der Hausverwaltung mitgewirkt habe, wozu sie im einzelnen vorgetragen haben. Unter Berufung auf Ziff. 6 ihrer „Allgemeinen Auftragsbedingungen” haben die Beklagten hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben und zudem unter Hinweis auf §§ 255, 273 BGB hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Urt. v. 12.7.2001 hat das LG Köln die Beklagte zur Zahlung der titulierten Beträge i.H.v. 24.510 DM sowie 823,40 DM jeweils zuzüglich Zinsen mit der Maßgabe einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung der titulierten Forderungen und Herausgabe der entsprechenden Titel verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, den Kläge...

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