Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 31 O 292/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen I ZR 171/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 292/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt seit 1992/93 das sog. E. das in E. einzige Erfassungs- und Verwertungssystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen i.S.v. § 6 Abs. 3 VerpackV. Durch die Teilnahme an diesem System können sich Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen von ihren Verpflichtungen aus § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV zur quotengerechten Rücknahme und Verwertung der Verkaufsverpackungen befreien.

Die Beklagte bietet seit ihrem Markteintritt im Jahr 1999 Dienstleistungen auf der Grundlage der Verpackungsverordnung an. Nach ihrem Geschäftsmodell wirken Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen als sog. "Selbstentsorgergemeinschaft" bei der Erfüllung der packungsrechtlichen Erfassungs-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten zusammen, wobei die Beklagte innerhalb der Gemeinschaft den Ausgleich zwischen einer Übererfüllung einzelner Teilnehmer mit einer Untererfüllung anderer Teilnehmer organisiert.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durch das System der Beklagten eröffnete Möglichkeit eines Mengenausgleichs innerhalb der Selbstentsorgergemeinschaft dergestalt, dass die Übererfüllung der verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungsquoten einzelner Teilnehmer zugunsten die Quoten nicht erfüllender anderer Teilnehmer angerechnet werden kann, gegen § 6 VerpackV verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei, und nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Ob die Entsorgungslösung der Beklagten mit der Verpackungsverordnung vereinbar sei, könne offen bleiben. Sie handele jedenfalls nicht sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG, weil ihr Konzept die Zustimmung bzw. Billigung der zuständigen Gremien und Behörden gefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen, wobei sie den Unterlassungsantrag wie folgt neu gefasst hat: die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen eine "Erfassungs- und Verwertungsgemeinschaft" einzurichten und/oder zu betreiben, die zur vertraglichen Grundlage hat, dass die gem. § 6 Abs. 1 VerpackV in Verbindung mit dem Anhang I zu § 6 vorgeschriebenen Quoten, die einzelne Hersteller und Vertreiber, die sich an der Erfassungs- und Verwertungsgemeinschaft der Beklagten beteiligen, dadurch nicht erreichen, dass private Endverbraucher die Verkaufsverpackungen in ihren Geschäftsräumen oder in deren unmittelbarer Nähe zurückgeben, durch solche Verkaufsverpackungen erfüllt werden, die bei anderen Herstellern und Vertreibern, die sich an der Erfassungs- und Verwertungsgemeinschaft der Beklagten beteiligen, erfasst werden.

Die Beklagte verteidigt das Urteil.

In dem Parallelverfahren 6 U 212/02 OLG Köln nimmt die Klägerin eine weitere Gesellschaft, die wie die Beklagte eine Selbstentsorgergemeinschaft zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Vorgaben mit der Möglichkeit zum Mengenausgleich anbietet, in Anspruch. Die Akte 6 U 212/02 OLG Köln war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die angegriffene Geschäftstätigkeit der Beklagten ist auch dann nicht wettbewerbsrechtlich unlauter i.S.d. § 1 UWG, wenn sie zu einem Verstoß ihrer Kunden gegen deren in § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 und 2 VerpackV normierten Rücknahme- und Verwertungspflichten führen sollte.

1. Das System der Beklagten verstößt gegen die derzeit geltenden Vorschriften der Verpackungsverordnung (so auch Schmidt-Preuß, DB 2002, 775), zunächst vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Bedenken.

Nach deren § 6 Abs. 1 ist der Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher genutzte restentleerte Verpackungen zurückzunehmen, einer Verwertung zuzuführen und die in Anhang I der Verpackungsverordnung genannten Quoten zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt e...

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