Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 338/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2019 - 18 O 338/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Flugunfalls. Er flog am 06.04.2014 mit seinem Hängegleiter (Drachen) auf dem Fluggelände in A/Italien in der Nähe des Startplatzes B. Es herrschten gute Wetterbedingungen und ein reger Flugbetrieb. Neben dem Kläger waren noch etwa zehn weitere Personen mit ihren Gleitschirmen in der Luft. So flog auch der Beklagte mit seinem Gleitschirm im Umfeld des Klägers. Als sich die Parteien gleichzeitig in einer schwachen Thermik bewegten und der Kläger enge Kurven flog, kollidierten sie während des Fluges um 11:07:50 Uhr etwa 80 Meter über dem Grund. Infolge der Kollision wurde der Hängegleiter des Klägers auf den Rücken gedreht. Der Kläger fiel von oben in das Segel des Hängegleiters und stürzte ab. Dabei zog er sich Verletzungen in Form von Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu. Der Beklagte konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt. Die jeweiligen Flugwege der Parteien wurden durch Fluginstrumente, welche die Parteien jeweils bei sich führten, aufgezeichnet.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall allein verschuldet habe, da er das Vorflugrecht des Klägers schuldhaft verletzt habe. Nach italienischem Recht habe dasjenige nicht-motorisierte Fluggerät Vorrang vor anderen nicht-motorisierten Fluggeräten, das aufgrund thermischer Bedingungen spiralförmig noch oben kreise. Hierzu hat er behauptet, sei anders als der Beklagte, bereits vor der Kollision in engen Kurven und mit Höhengewinn in der Thermik gekreist. Der Beklagte hingegen sei nicht in der Thermik gekreist, sondern sei die letzten zehn Sekunden vor dem Zusammenstoß in einem konstanten Geradeausflug geflogen. Sein, des Klägers, Flugweg sei für den Beklagten vorhersehbar gewesen. Dieser hätte die Kollision durch ein Ausweichen nach links vermeiden können und die für ihn absehbare Flugbahn des Klägers meiden müssen. Dies sei ihm, dem Kläger, nicht möglich gewesen, da sein Sichtfeld aufgrund des engen Kreisens durch den gesenkten Innenflügel eingeschränkt gewesen sei und er den Beklagten daher nicht rechtzeitig habe sehen und ihm ausweichen können.

Der Kläger hat immaterielle und materielle Schadenspositionen geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen angesehen. Im Übrigen hat er behauptet, infolge des Unfalls habe er Gesichtsprellungen und eine Platzwunde neben dem Auge erlitten. Ferner seien Leistungen eines Physiotherapeuten zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang seien ihm Fahrtkosten in Höhe von 252,00 EUR entstanden. Weiterhin hat er behauptet, die unfallbedingte Reparatur seines Drachens habe einen Aufwand von 2.367,41 EUR erfordert. Es sei ein Minderwert in Höhe von 800,00 EUR verblieben. Zudem seien Helm und Brille durch den Unfall zerstört worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.925,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 08.10.2016 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 08.10.2016 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.10.2016 zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er war der Auffassung, der Kläger habe den Unfall allein dadurch verursacht habe, dass er gegen die in Italien geltende Flugregel verstoßen habe, Flüge in der Nähe anderer Luftfahrzeuge mit einem ausreichendem Abstand durchzuführen, um die Gefahr eines Zusammenstoßes zu vermeiden. Außerdem habe der Kläger das Sichtfluggebot missachtet. Hierzu hat der Beklagte behauptet, er habe den Unfall auch nicht durch ein Ausweichen nach links vermeiden können, da er weder eine Veranlassung zum Ausweichen noch - aufgrund des sich in der Nähe befindlichen Hangs - die Möglichkeit gehabt habe. Zum Unfall sei es allein deswegen gekommen, da der Kläger in engen Kreisen vor bzw. rechts neben dem Beklagten geflogen sei und ihn von hinten, in einem Bereich der für ihn nicht einsehbar gewesen sei, berührt habe.

Der Beklagte hat die Gesichtsverletzungen des Klägers mit Nichtwissen bestritten.

2. Das Landgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten - die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus den nach internationalem Privatrecht anwendbaren § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22...

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