Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn für die Durchführung von Estricharbeiten und Hohlraumbodenbauarbeiten aufgrund eines Pauschalvertrages und von Nachtragsaufträgen i.R.e. Insolvenz

 

Normenkette

InsO §§ 35-36, 134; ZPO § 265 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.02.2010; Aktenzeichen VII ZR 225/07)

LG Köln (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen 82 O 165/05)

BGH (Urteil vom 07.06.2001; Aktenzeichen IX ZR 195/00)

BGH (Entscheidung vom 14.02.1997; Aktenzeichen V ZR 114/95)

OLG Koblenz (Entscheidung vom 08.06.1995; Aktenzeichen 5 U 1598/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.4.2009 – 82 O 165/05 – wird zurückgewiesen, wobei der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit dieser die Widerklage betrifft, wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an Herrn B I, …, …, und die I S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B I, …, …,

als Gesamtgläubiger 70.447,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus 53.397,84 EUR seit dem 12.4.2006 und aus 16.049,79 EUR seit dem 11.5.2006 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, einen etwaigen Schaden der Beklagten zu Händen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Q K, …, …,

zu erstatten, der dadurch entsteht, dass während der Zeit der Sanierung des Küchenfußbodens der Mieter eine Mietminderung vornimmt oder Schadensersatzansprüche wegen des entgangenen Gewinns geltend macht.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der Kosten des weiteren Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrund der Schlussrechnung vom 11.10.2004 Zahlung von Restwerklohn für die Durchführung von Estrich- und Hohlraumbodenbauarbeiten im Objekt Ba-Tower in Köln aufgrund eines Pauschalvertrages und aufgrund von Nachtragsaufträgen in Höhe von 11.670,72 EUR. Der Ba-Tower steht im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte hat das Bestehen von Restforderungen der Klägerin erstinstanzlich teilweise bestritten, im Übrigen hat sie sich auf das Bestehen von diversen Gegenforderungen wegen mangelhafter Werkleistung der Klägerin, insbesondere wegen fehlerhafter Abdichtung des Küchenfußbodens, berufen, mit denen sie die Aufrechnung erklärt hat. Den überschießenden Betrag macht sie mit der Widerklage geltend, wobei sie von der Klägerin Zahlung in Höhe von 73.578,04 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Erstattung von Schadensersatz verlangt.

Im Hinblick auf den am 29.6.2007 zwischen der früheren alleinigen Gesellschafterin der Beklagten, der I S GmbH, deren Geschäftsführer Herrn I, und der Ba tower Besitz GmbH und der … B.V. & Co. KG abgeschlossenen, notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag hat die Beklagte den auf Zahlung gerichteten Widerklageantrag im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst auf Zahlung an Herrn I und später mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz auf Zahlung an Herrn I und die I S GmbH umgestellt. In diesem Unternehmenskaufvertrag, wegen dessen Wortlaut und näherer Einzelheiten auf die Anlage K 2, AH zum Schriftsatz von Rechtsanwalt J zum Schriftsatz vom 9.12.2009, Bezug genommen wird, hat die I S GmbH ihre Gesellschaftsanteile an die Ba tower Besitz GmbH und die … B.V. & Co. KG veräußert. In dem Vertrag ist unter anderem (§ 4 Zif. 2 e. ( 2), Seite 10) die Erklärung enthalten, dass Herr I die „Gesellschaft” (gemeint ist die Beklagte) auch weiterhin in den bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Vergütungen und Gewährleistungen aus Bauvorhaben vertritt, dass Herr I alle Verpflichtungen der „Gesellschaft” aus den anhängigen Bauprozessen übernimmt bzw. sich verpflichtet, die Gesellschaft von derartigen Verpflichtungen freizustellen und dass die Beklagte im Gegenzug alle aus den Rechtsstreitigkeiten erwachsenen Forderungen an Herrn I und die S GmbH als Gesamtberechtigte abtritt. Es ist ferner bestimmt, dass die Abrechnung von aus den Baurechtsstreitigkeiten erwachsenen Forderungen und Verbindlichkeiten nach Abschluss aller Rechtsstreitigkeiten erfolgen soll. Unter § 4 Zif. 6 ist bestimmt, dass die Käufer die Gesellschaft wirtschaftlich ohne deren Forderungen übernehmen. Unter dem 14.7.2008 hat die Beklagte Herrn I für den vorliegenden Rechtsstreit eine schriftliche unwiderrufliche Vollmacht erteilt (Bl. 593 GA).

Die Klage wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten durch das angefochtene Urteil vom 1.4.2009, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 434 ...

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