Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 147/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2019; Aktenzeichen II ZR 386/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2016 wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2016 (Az. 24 O 147/16) abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 13.788,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.437,07 EUR brutto abzüglich der für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich September 2017 jeweils monatlich bereits geleisteten 711,39 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 33 % und der Beklagte 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 19 % und der Beklagte 81 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am xx.xx.1941 geborene Kläger gründete durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 28.11.1977 (Urk.-Nr. 1xx3/V/1977 des Notars Dr. A in B) gemeinsam mit Herrn C und Herrn D sowie der Firma E mbH (im Folgenden: Firma E) die Firma F mbH (im Folgenden: Firma F GmbH). Herr C wurde alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Gemäß Anstellungsvertrag vom 02.07.1980 begann auch der Kläger ab dem 01.06.1980 eine Beschäftigung bei der Firma F GmbH und wurde neben Herrn C zum zweiten Geschäftsführer bestellt. Aus Anlass dieser Geschäftsführertätigkeit erhielt der Kläger am 01.12.1980 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts, wenn er im Dienst das 60. Lebensjahr erlebt und danach aus den Diensten der GmbH ausscheidet.

Nachdem die Gesellschafterversammlung am 08.08.1984 den Mitgesellschafter D zum weiteren, dritten Geschäftsführer der Firma F GmbH bestellt hatte, wurde die Versorgungszusage des Klägers durch Vereinbarung vom 01.12.1994 auf das pensionsfähige Gehalt von 14.000,00 DM, das der Kläger bereits seit dem 01.01.1992 bezog, eingefroren.

Am 01.07.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma F GmbH eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten der Kläger und die Herren C und D immer noch als Geschäftsführer für die GmbH. Die Gesellschaftsbeteiligungen dieser drei Geschäftsführer stellten sich bis zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar:

Stammkapital

C

Kläger

vom

01.01.1978

bis

31.05.1980

16,67%

vom

01.06.1980

bis

07.08.1984

16,67%

16,67%

vom

08.08.1984

bis

19.06.1994

16,67%

16,67%

vom

20.06.1994

bis

14.12.1994

25,00%

25,00%

vom

15.12.1994

bis

19.01.1995

15,00%

15,00%

vom

20.01.1995

bis

10.12.1997

20,00%

20,00%

vom

11.12.1997

bis

30.05.2000

17,00%

17,00%

vom

31.05.2000

bis

24.07.2000

17,00%

41,50%

vom

25.07.2000

bis

01.07.2015

50,00%

50,00%

Mit Leistungsbescheid vom 11.11.2015 setzt der Beklagte ausgehend von einer eigenen Leistungsquote von 100 % und einem Gesamtrentenanspruch des Klägers von 1.763,96 EUR zu dessen Gunsten rückwirkend ab dem 01.05.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 711,39 EUR fest, die seitdem durchgehend monatlich an den Kläger ausgezahlt wird. Hierbei wurde ausgehend von einer Gesamtbeschäftigungsdauer vom 01.01.1978 bis zum 01.07.2015 von 12.631 Tagen für die Zeiträume vom 20.06.1994 bis zum 14.12.1994 und vom 20.01.1995 bis zum 01.07.2015, insgesamt 7.537 Tage, kein Insolvenzschutz gewährt, da der Kläger insoweit gemeinsam mit den beiden anderen (Mit-)Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile der Insolvenzschuldnerin hielt. Diese Festsetzung bekräftigte der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 15.02.2016.

Nach dem vom Amtsgericht am 15.12.2015 bestätigten Insolvenzplan sollte der Beklagte auf die von ihm - in der Annahme sie seien insolvenzgeschützt- in vollem Umfange angemeldeten Betriebsrentenansprüche des Klägers und des Geschäftsführers C eine feste Quote von 8 % erhalten.

Ausgehend von der Ansicht, ihm stehe ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von (14.000,00 DM × 30 % = 4.200,00 DM =) 2.147,43 EUR ab Mai 2015 zu, hat der Kläger mit der Klage vom 10.05.2016 gegen die Beklagte diese Rente unter Abzug der freiwillig geleisteten Zahlungen in Höhe von monatlich 711,39 EUR geltend gemacht.

Durch Urteil vom 06.10.2016 hat das Landgericht Köln den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt brutto 435,07 EUR ab dem 01.08.2016 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger, dessen Kla...

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