Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.04.2010; Aktenzeichen 3 O 515/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen III ZR 308/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.4.2010 (3 O 515/08) wird zurückgewiesen,

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Finanzgruppe Stadtsparkasse L und hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig. Die Klägerin nimmt sie unter dem Vorwurf, falsch beraten worden zu sein, auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen .

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anlageberatungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Hiergegen spreche schon die von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Erklärung, wonach der W-Fonds auf seinen Wunsch an ihn herangetragen worden sei. Dies habe der Zeuge N bestätigt, der angegeben habe, der Fonds sei von der Beklagten damals nur passiv vertrieben worden, er habe sich den Emissionsprospekt erst bei einem dafür zuständigen Kollegen besorgen müssen. Wenn der Zeuge sich aber selbst mit dem Produkt noch nicht gut ausgekannt habe und der Geschäftsführer der Klägerin nach diesem Fonds gefragt habe, sei schwer vorstellbar, dass in der Folge tatsächlich eine Beratung stattgefunden haben soll. Hierfür spreche auch, dass nach der Aussage des Zeugen von diesem keine Berechnung angestellt worden sei, sondern der Geschäftsführer der Klägerin sich bereits vor dem Gespräch im Hinblick auf die Höhe der Anlagesumme entschieden haben musste. Dass es sich um Vermittlung und nicht um eine Beratung handelt, werde schließlich durch die Aussage der Zeugin T bestätigt, die erklärt habe, eine Anfrage nach Alternativprodukten sei vor dem Gesprächstermin erfolgt, so dass es in dem Gespräch selbst nur um den streitgegenständlichen Fonds ging. Dieser Würdigung stehe auch nicht entgegen, dass der Zeuge N eine Beratungsdokumentation ausgefüllt habe. Ausweislich dieser Dokumentation seien die Chancen und Risiken der Beteiligung allein anhand des Emissionsprospektes besprochen worden. Wenn aber der Zeuge den Fonds anhand des Emissionsprospektes erörtert habe, so spreche das dafür, dass er über keine weiteren Materialien verfügte und auch selbst kein vertieftes Wissen hierzu hatte. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zeugin T der Meinung gewesen sei, ihr Mann habe nicht speziell nach dem W-Fonds gefragt, und sich auch nicht daran habe erinnern können, dass ihr Mann ein diesbezügliches Schreiben unterzeichnet habe. Ob die Zeugin alle im Vorfeld des Gesprächs vom 3.12.2003 geführten Gespräche zwischen ihrem Mann und dem Zeugen oder anderen Mitarbeitern der Beklagten selbst wahrgenommen habe, sei nicht klar.

Eine Falschberatung sei bezüglich des Sicherheitskonzepts des Fonds nicht erwiesen. Der Emissionsprospekt, der nach den Angaben beider Zeugen spätestens im Gespräch am 3.12.2003 vorgelegen habe, enthalte eindeutige Angaben dazu, wie dieses Konzept aufgebaut war. Danach habe es eine Fertigstellungsgarantie und eine Schuldübernahme durch die E-Bank gegeben, wobei aus dem Prospekt eindeutig hervorgehe, dass die Schuldübernahme nicht zugunsten der Anleger oder gegenüber den Anlegern, sondern zugunsten des Lizenznehmers gegenüber dem Fonds erfolgen sollte. Die Vernehmung der Zeugin T habe nicht ergeben, dass der Zeuge N Angaben gemacht habe, die denen im Prospekt widersprachen. Die Zeugin habe lediglich bekundet, dass von einem hundertprozentigen Ausfallrisiko nicht gesprochen worden sei und dass ein "gewisses Risiko", welches immer bestehe, habe abgesichert sein sollen. An konkrete Einzelheiten habe sich die Zeugin nicht mehr erinnern können. Auf das Risiko des Totalverlustes sowie auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung werde auf Seite 13 des Emissionsprospekts hingewiesen, die ausweislich der "Beratungsdokumentation" Gegenstand des Gesprächs war. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich also dieser Risiken bewusst sein müssen, zumal in der "Beratungsdokumentation" als Ziel der Anlage "interessante unternehmerische Beteiligung" vermerkt sei. In Bezug auf die steuerlichen Risiken finde sich ebenfalls ein Hinweis auf Seite 13 des Prospekts. Darüber hinausgehende Beratung schulde die Beklagte nicht. Im Übrigen hätten diesbezügliche falsche Angaben nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht kausal sein können, weil es ihr auf steuerliche Vorteile nicht ankam. Zu einer Plausibilitätsprüfung oder zu einer Aufklärung über deren Unterlassen sei die Beklagte n...

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