Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines verpfändeten Guthabens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auszahlung eines zur Besicherung einer Bürgschaftszusage an den Bürgen verpfändeten Festgeldguthabens stellt keine inkongruente Leistung i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, weil der Bürge auf dieses Guthaben aufgrund der Sicherungsabrede einen Anspruch hatte.

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen 27 O 528/11)

BGH (Entscheidung vom 18.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 57/09)

BGH (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 194/04)

BGH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen IX ZR 226/03)

BGH (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen IX ZR 166/02)

BGH (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen IX ZR 66/99)

BGH (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen IX ZR 115/99)

BGH (Entscheidung vom 21.03.2000; Aktenzeichen IX ZR 138/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 27 O 528/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt mit der Klage Rückgewähr von 116.000 EUR im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde aufgrund eines am 09.01.2008 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags (Bl. 17 d. A.) durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.02.2008, 582 IN 1/08, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH & Co. KG – im Folgenden Insolvenzschuldnerin – bestellt (Bl. 15 d. A.).

Die Insolvenzschuldnerin war ein Bauunternehmen, das auf Großbaustellen als Generalunternehmerin arbeitete. Zur Ausreichung von Gewährleistungs-, Vorauszahlungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften unterhielt sie bei der mittlerweile auf die Beklagte verschmolzenen X-Garantie, Zweigniederlassung der E AG (Im Folgenden E) ein Gesamtbürgschaftskontingent (vgl. auch das Schreiben der Fa. I vom 31.05.2007, Bl. 92 f. d. A.), das am 08.10.2007 in Höhe von 5.218.689,00 EUR in Anspruch genommen war. Zur Besicherung dieses Gesamtbürgschaftskontingents hatte die Insolvenzschuldnerin der E das Guthaben auf einem Festgeldkonto mit der Nr. 30 20 xxx xx bei der E2 AG, auf das die Insolvenzschulderin einen Betrag von 1.200.000,00 EUR eingezahlt hatte, verpfändet, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Termin vor dem Senat klargestellt hat.

Unter dem 08.10.2007 traf die Insolvenzschuldnerin mit der E, vertreten durch die Fa. I, eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt (Bl. 39 f. d. A.):

„wie bereits telefonisch … besprochen, stellt die X-Garantie Ihrer Firma mit sofortiger Wirkung ein neues Gesamtbürgschaftskontingent in Höhe von

EUR 7.000.000,–

für Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften zur Verfügung.

Für dieses neue Gesamtbürgschaftskontingent ist eine Sockelbesicherung in Höhe von EUR 1.800.000,– – erforderlich.

Die Sicherheiten gelten immer für das gesamte Obligo und alle bestehenden und künftigen Ansprüche der X-Garantie.

Somit müssten die bereits vorhandenen Sicherheiten um ca. EUR 500.000,– – erhöht werden.

Auf dieses Anlagekonto werden vorerst EUR 1.200.000,– – überwiesen und an die X-Garantie abgetreten.

Somit möchte ich empfehlen, dass vorerst die weiteren Sicherheiten in Höhe von EUR 600.000,– – bei der E2 hinterlegt und an die X-Garantie abgetreten werden.

Eine Umbuchung dieser EUR 600.000,– – sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sobald das Anlagekonto „X2” eingerichtet ist.

Das bestehende Obligo in Höhe von EUR 5.218.689,–; –

wird auf diese neue Zusage angerechnet.

…”

Am 20.12.2007 überwies die Insolvenzschuldnerin auf das Festgeldkonto bei der E2 AG einen Betrag von 60.000,00 EUR. Mit Schreiben von demselben Tag wies die Insolvenzschuldnerin die Bank an, am 08.01.2008 einen weiteren Betrag von 56.000,00 EUR von ihrem (der Insolvenzschuldnerin) Konto 30 xx xxx auf das Konto 30 20 xxx xx zu „separieren” (Bl. 19 d. A.). Dies geschah am 10.01.2008.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 (Bl. 62 d. A.) teilte die E2 AG der Fa. I u.a. mit:

„die N GmbH & Co. KG hat uns mit FAX-Schreiben vom 20.12.2007 gebeten, Ihnen zu bestätigen, dass das zu ihren Gunsten verpfändete/abgetretene Festgeldguthaben von derzeit EUR 1.744.000,00 auf das Konto …/3020… zur nächsten Fälligkeit am 08.01.2008 um EUR 56.000,00 auf dann EUR 1.800.000,00 aufgestockt wird. …”

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die E für den Ausfall Forderungen in Höhe von insgesamt 4.583.101,64 EUR zur Tabelle an und gab als Sicherheit das verpfändete Konto Nr. 30 20 xxx xx bei der E2 AG an (Bl. 95 d. A.). Der gesamte auf dem Festgeldkonto befindliche...

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