Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers gem. § 89b HGB analog

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die seit Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Vertrieb - GVO (EG) Nr. 1400/2002 - geänderten Verhältnisse auf dem Kfz-Neuwagenmarkt stellen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB jedenfalls dann nicht grundsätzlich in Frage, wenn es um einen Vertrag geht, der vor deren Inkrafttreten geschlossen worden ist. Die sich mit und nach Ende des Vertrages ändernden Verhältnisse im Kfz-Sektor mögen unter bestimmten Umständen Einfluss auf die im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs vorzunehmenden Prognoseentscheidungen haben und unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Rolle spielen. Den Charakter eines unter Geltung und im Hinblick auf die Regelungen der alten GVO geschlossenen Vertrags vermag der nachträgliche Wegfall dieser GVO nicht mehr zu verändern.

2. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf die sog. Rohertragsmethode ab, die sich wie folgt gestaltet:

a) Es ist zunächst der auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers der Gesamtumsatz des Vertragshändlers im Neuwagengeschäft des letzten Vertragsjahrs zu ermitteln (UPE-Umsatz)

b) Sodann ist die Summe der vom Händler gezahlten Einkaufspreise (EK-Umsatz) von der Summe der Verkaufspreise der im letzten Vertragsjahr verkauften Neuwagen (VK-Umsatz) zu subtrahieren.

c) Danach ist der Anteil der berücksichtigungsfähigen Boni zu ermitteln und mit der Zwischensumme zu addieren. Aus der Summe ergibt sich der Rohertrag ( %) im Verhältnis zum UPE-Umsatz.

d) Dieser %-Satz ist um die Anteile der Provision zu reduzieren, die handelsvertreteruntypisch/händlertypisch sind.

e) Sodann ist der Umsatz des Händlers auf der Grundlage der UPE mit Mehrfachkunden festzustellen (MFK-UPE-Umsatz).

f) Davon ist die Provision für das Mehrfachkundengeschäft unter Anwendung des reduzierten %-Satzes zu berechnen (MFK-Rohertrag).

g) Ist das letzte Vertragsjahr nicht untypisch gegenüber den vier Vorjahren, ist dieser Betrag durch Multiplikation mit 5 auf die Dauer des Prognosezeitraums hochzurechnen.

h) Im Rahmen der Billigkeitsprüfung bedarf die so gewonnene Zwischensumme einer Reduktion wegen der Sogwirkung der Marke, gegebenenfalls auch wegen weiter Umstände.

i) Anschließend ist eine Abzinsung des Betrages nach der Methode Gillardon vorzunehmen.

j) Sodann ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

k) Der ermittelte Betrag ist mit der Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB abzugleichen.

3. Soweit im Einzelfall die Berechnung der Provisionsverluste auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des letzten Vertragsjahres zu unbilligen Ergebnissen führt, weil der Vertragshändler durch Gewährung hoher Rabatte im Mehrfachkundengeschäft ein schlechteres Ergebnis erzielt hat als im Erstkundengeschäft, kann diesem Umstand bei Bedarf durch eine Korrektur der Rohertragsquote auch im Rahmen der Berechnung nach der Rohertragsmethode angemessen Rechnung getragen werden. Um zu vermeiden, dass dem Händler bei einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Rohertragsmethode ein im Vergleich zu seinem tatsächlichen MFK-Geschäftsergebnis überhöhter Provisionsverlust zugute gehalten wird, ist insoweit die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, von der auf der Grundlage sämtlicher Neuwagenverkäufe des letzten Vertragsjahres errechneten Rohertragsquote einen Abschlag vorzunehmen, wenn der Händler im letzten Vertragsjahr aus Geschäften mit Mehrfachkunden einen signifikant geringeren durchschnittlichen Rohertrag erzielt hat als im Durchschnitt aller Neuwagenverkäufe des letzten Vertragsjahres.

4. Von der ermittelten Rohertragsquote sind die händlertypischen und verwaltenden Kosten in Abzug zu bringen. Es ist Sache des Herstellers, hinreichend darzulegen und zu beweisen, dass händlertypische und verwaltende Kostenanteile einen höheren Anteil des Rohertrags als die die üblicherweise nach dem Händler-Vortrag angesetzten 2,5 % ausmachen. Verfügt er nicht über detaillierte Kenntnisse der Kostenstruktur im Betrieb des Händlers, kann er seiner Darlegungs- und Beweislast durch Angabe von Erfahrungswerten aus seiner Händlerorganisation genügen.

5. Der Umstand, dass ein Vertragshändler im Anschluss an die Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses Neuwagen vermittelt und hierdurch Provisionen erzielt, führt nicht bereits auf der Ebene der Prognoseberechnung zu einer Reduzierung der gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HGB auszugleichenden Provisionsverluste. Es ist sachgerecht, die Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Billigkeitserwägungen gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen.

6. Nimmt ein vormaliger Vertragshändler in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Händlervertrages einen Servicebetrieb für die zuvor vertriebenen Marke auf, kann dies eine Billigkeitskürzung gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB rechtfertigen. Mit Rücksicht darauf, dass diese Vorteile mit dem Wegfall des Neuwagengeschäfts rasch ...

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