Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 141/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.11.2019 (18 O 141/19) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Automobilherstellerin anlässlich des sog. Diesel-Skandals wegen eines am 28.07.2015 gekauften Audi A5 in Anspruch, in dem der Dieselmotor der VW AG Typ EA 189 verbaut war.

Durch Urteil vom 27.11.2019, auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (GA Bl. 181 ff.), hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 36.935,05 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.09.2015, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Audi A5 mit der Fahrzeug-Ident-Nummer A, zu zahlen, nebst weiteren 1.590,91 EUR zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2019.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in das der mit der Umschaltsoftware ausgestattete Motor integriert war, gegen die guten Sitten verstoßen; sie habe gewusst, dass die von ihr mit den Fahrzeugen in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen würden. Dabei habe das Gericht zugrunde zu legen, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, weil es entweder durch oder mit Billigung der Mitglieder ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter begangen worden sei (§ 31 BGB). Dem entsprechenden Vortrag des Klägers sei die Beklagte im Zuge einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten, namentlich indem sie dargelegt hätte, dass tatsächlich keine der oben beschriebenen Personen zu dem Kreis der Mitwisser gehört habe bzw. wer konkret die zum Einsatz der betroffenen Motoren führenden Entscheidungen getroffen habe. Eine konkrete namentliche Benennung dieser Personen habe dem Kläger nicht oblegen. Zwar habe er als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen begründeten. Dass jedoch selbst der Beklagten - jedenfalls nach ihrem Vortrag - vier Jahre nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Umschaltsoftware noch immer keine vollständigen Erkenntnisse über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in ihrem Haus vorlägen, könne nicht zu Lasten des Klägers als geschädigtem Fahrzeugkäufer gehen, der zu einer solchen Benennung offenkundig erst Recht nicht in der Lage sei. Vor diesem Hintergrund sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verwendung der mit der Umschaltsoftware ausgestatteten Motoren nicht ohne Kenntnis bzw. Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen worden sein könne.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt u.a., das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung eines etwaigen Anspruches verneint. Darüber hinaus sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von Kenntnis und Vorsatz bei der Beklagten um die Verwendung der Umschaltlogik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen (GA Bl. 279). Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nur Fahrzeugherstellerin, nicht aber Motorenentwicklerin sei. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt habe. Es fehle sowohl an Vortrag als auch einem Beweis für den Schädigungsvorsatz (GA Bl. 279). Auch eine sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte nicht (GA Bl. 280).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.11.2019 - Az. 18 O 141/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt die Verspätung neuen Vorbringens.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte aus § 826 BGB liegen nicht vor. Ein sittenwidriges Handeln der Beklagten, getragen von dem Vorsatz, einen anderen zu schädigen, ist weder schlüssig dargetan noch anderweit ersichtlich....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge