Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 12 O 453/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 28.5.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 453/08 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.966,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.650,40 EUR seit dem 25.10.2008, aus 1.779,02 EUR seit dem 31.1.2009 und aus 8.537,35 EUR seit dem 10.4.2009 zu zahlen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund von 28 Verkehrsunfällen, die sich in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 30.10.2008 ereigneten, aus jeweils abgetretenem Recht der Geschädigten in der Höhe von 21.444,41 EUR in Anspruch genommen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Kraftfahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Mietwagenkosten aus den 28 Fällen stellte die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des von ihr einheitlich vorgehaltenen Tarifs mit insgesamt 49.098,13 EUR in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 26.182,48 EUR. Die Klägerin hat die ihr abgetretenen Ersatzforderungen im vorliegenden Prozess indes nicht auf der Grundlage ihres Tarifs mit einem Differenzbetrag von 22.915,65 EUR geltend gemacht, sondern hat sich auf die Geltendmachung einer Summe von 21.444,41 EUR beschränkt. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, diese Summe entspräche nach Anrechnung der Zahlungen der Beklagten den nach Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Be-trag bemesse sich nach dem "Normaltarif", als dessen maßgebliche Grundlage sie den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (im Folgenden: Schwacke-AMP 2006) ansieht, zzgl. einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen spezifischer Kostensteigerungen bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen an Unfallgeschädigte und zzgl. der tatsächlich angefallenen Nebenkosten wie etwa solchen für die Zustellung bzw. Abholung der Mietfahrzeuge oder für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Soweit sich die Rechnungen in einzelnen Fällen auf geringere Beträge belaufen als bei Anwendung vorstehender Abrechnungsmaßstäbe, hat die Klägerin die Rechnungsbeträge als Obergrenze der geltend gemachten Klagepositionen genommen.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, für die Ermittlung der Mietwagenkosten bilde der Schwacke-AMP 2006 keine geeignete Schätzungsgrundlage, weil ein Vergleich mit dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-AMP 2008) und mit der einzelgutachterlichen Stellungnahme des Dr. A. in X. vom 5.12.2008 belege, dass die jeweiligen Mietwagenrechnungen der Klägerin vom örtlich zugänglichen durchschnittlichen "Normaltarif" um das Doppelte und mehr nach oben hin abwichen und dementsprechend deutlich überhöht seien. Auch der Ansatz eines pauschalen Mehrkostenzuschlags von 20 % sei nicht gerechtfertigt.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht dargetan, dass den jeweiligen Geschädigten auf dem jeweiligen örtlichen Markt keine günstigeren Normaltarife zur Verfügung gestanden hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der verhandelten Sachanträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf die Ausfertigung des Urteils vom 28.5.2009 (Bl. 381 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie sinngemäß die teilweise Abänderung des Erkenntnisses des LG vom 28.5.2009 anstrebt und nur noch eine Verurteilung der Beklagten in der Höhe von 15.966,78 EUR begehrt. Die Reduzierung des Klageantrages im Berufungsverfahren im Verhältnis zu dem im ersten Rechtszug gestellten beruht darauf, dass sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % wegen Mehrkosten bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen fallen gelassen hat. Sie rügt sinngemäß fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG. Dieses habe ihres Erachtens übersehen, dass sie ihre Forderungen im Prozess nicht nach ihrem eigenen Tarif geltend gemacht habe, sondern die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Basis eines "Normaltarifs". Die Frage der Zugänglichkeit eines örtlich günstigeren Tarifs als dem ihrer Rechnungsstellung zugrunde liegenden habe sich daher nicht gestellt. Auf der Grundlage des ihres Erachtens maßgeblichen Schwacke-AMP 2006...

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