Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 117/97)

LG Aachen (Aktenzeichen 4 O 141/97)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) und des Beklagten zu 1) werden die Teilurteile des Landgerichts Aachen vom 17.09.1997 – 4 O 117/97 und 4 O 141/97 – sowie das Schlussurteil vom 25.03.1998 – 4 O 117/97 – und das Grund- und Teilurteil vom 25.03.1998 – 4 O 141/97 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A. Im Streitverhältnis der Klägerin zu 2) zu den Beklagten (4 O 117/97 LG Aachen, 7 U 205/97 und 59/98 OLG Köln):

  1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 70.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1997 zu zahlen.
  2. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

    1. 1. Instanz (4 O 117/97 LG Aachen):

      Die Klägerin zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) und alle Kosten, die nach dem Teilurteil vom 17.09.1997 angefallen sind. Die Beklagte zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

      Von den bis einschließlich des Teilurteils vom 17.09.1997 angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 2) 2/3, die Beklagte zu 3) 1/3.

    2. 2. Instanz bis zum Verbindungsbeschluss des

      Senats vom 29.10.1998:

      Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 205/97 OLG Köln trägt die Beklagte zu 3) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), bezüglich derer die Berufung zurückgenommen worden ist; deren Kosten trägt die Klägerin zu 2).

      Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 59/98 OLG Köln trägt die Klägerin zu 2).

    3. 2. Instanz ab Verbindungsbeschluss des Senats vom 29.10.1998:

      Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese selbst und die Beklagte zu 3) je zu 1/2.

      Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 2) 10 %.

      Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst.

      Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) und die Beklagte zu 3) jeweils 5 %.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Alle Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

B. Im Streitverhältnis der Klägerin zu 1) zu den Beklagten zu 1) und 3) (4 O 141/97 LG Aachen, 7 U 201/97 und 77/98 OLG Köln):

  1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu zahlen:

    1. 241.176,55 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11.04.1997;
    2. weitere 250.806,15 DM.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus dem Unfall des Regierungsdirektors W. M. D. vom 10.02.1996 im T. F. K. noch entstehen werden, soweit sie diesem zur Gewährung von Leistungen infolge des Unfalls verpflichtet ist.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

    1. 1. Instanz (4 O 141/97 LG Aachen):

      Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und alle Kosten, die nach dem Teilurteil vom 17.09.1997 angefallen sind.

      Die Beklagte zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

      Von den bis einschließlich des Teilurteils vom 17.09.1997 angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils 1/2.

    2. 2. Instanz bis zum Verbindungsbeschluss des Senats vom 29.10.1998:

      Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 201/97 OLG Köln trägt die Beklagte zu 3).

      Die Kosten des Berufungsverfahrens 7 U 77/98 OLG Köln trägt die Klägerin zu 1).

    3. 2. Instanz ab Verbindungsbeschluss des Senats vom 29.10.1998:

      Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst und die Beklagte zu 3) je zu 1/2.

      Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 1) 90 %.

      Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt diese selbst.

      Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 3) jeweils 45 %.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 580.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Alle Sicherheitsleistungen können durch selbst...

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