Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.08.1999; Aktenzeichen 5 O 265/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2003; Aktenzeichen II ZR 227/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.8.1999 – 5 O 265/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin, geschieden und hat zwei erwachsene Söhne. Im Jahre 1993 investierte sie bei einem Jahreseinkommen in Höhe von 58.000,– DM in ein sog. Treuhandmodell. Hierzu gab die Klägerin gegenüber der inzwischen in Konkurs gefallenen A. GmbH (A.) mit Sitz in H. ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab und bevollmächtigte diese, einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil sowie damit verbundenes Sondereigentum in Form der Wohnung Nr. .. im Haus P.straße … in B. sowie einer Garage von der Firma A. und F. GmbH & Co. KG in H. zu erwerben. Ferner bevollmächtigte die Klägerin die A., die im Rahmen des Treuhandgeschäfts erforderlichen schuldrechtlichen Verträge abzuschließen. Wegen der Einzelheiten des am 4.6.1993 vor Notar Dr. K. W. in E. beurkundeten Angebots und der genannten Vollmachten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 12 ff. d. Anlagenhefters) Bezug genommen.

Ebenfalls am 4.6.1993 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Annuitätendarlehen zur Finanzierung des geplanten Erwerbs in Höhe einer Summe von 184.700,– DM. Das Angebot nahm die Beklagte am 18.6.1993 an. Vereinbart war eine 90 %ige Auszahlung des Darlehens und eine Zinsfestschreibung bis zum 30.6.1998. Der effektive Jahreszins wurde mit 8,78 % angegeben. Der monatliche Aufwand für Zins und Tilgung betrug 1.208,25 DM. Bedingung für die Finanzierung war u. a. die Bestellung einer Grundschuld, eine Lohn- und Gehaltsabtretung, eine Mietzession sowie der Abschluß einer Risikolebensversicherung über 25 % der Bruttofinanzierung (vgl. Bl 7 und 9 des AnlH).

Zwischen den Parteien bestand kein persönlicher Kontakt.

Mit notariellem Vertrag vom 9.6.1993 nahm die A. das notarielle Angebot der Klägerin auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages an und schloß mit gleicher Urkunde für die Klägerin den notariellen Grundstückskaufvertrag (Anlage K 6, Bl. 16 ff. d. AnlH). Der Kaufpreis betrug ausweislich der beigefügten Gesamtaufwandsliste (Bl. 25 d. AnlH) 140.581,– DM, der Gesamtaufwand wurde mit 166.250,– DM angegeben. Die Verkäuferin garantierte für die Dauer von 5 Jahren eine monatliche Miete von 16,50 DM/qm Wohnfläche und 70,– DM für die Garage. Am 30.6.1993 wurde zwischen der A. und der Klägerin ein Mietgarantievertrag in dieser Höhe geschlossen (Anlage K7, Bl. 47 f. d. AnlH) sowie ein Verwaltervertrag (Anlage K 11, Bl. 70 ff. d. AnlH).

Mit notarieller Urkunde vom 23.7.1993 bestellte die Klägerin, vertreten durch die Notargehilfin S., der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung, übernahm die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld und unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Anlage K 1, Bl. 1 f.d. AnlH).

Die A., über deren Vermögen im Februar 1997 der Konkurs eröffnet wurde, zahlte die Garantiemiete bis August 1996. Seit dem 15.3.1997 vermietet die Klägerin die Wohnung zu einem Mietzins in Höhe von 422,50 DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 110,– DM.

Mit Schreiben vom 4.6.1997 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Darlehensvertrages, mit Schriftsatz vom 7.6.1999 den Widerruf aller abgeschlossenen Verträge.

Die Klägerin hat behauptet, die abgeschlossenen Verträge seien ihr von zwei Mitarbeitern des „Beamteninformationsdienst Selbsthilfeorganisation für den öffentlichen Dienst e.V.”, kurz BID, vermittelt worden. Sie habe mit diesen Mitarbeitern im Rahmen einer Rentenberatung Anfang 1993 Kontakt aufgenommen, bei diesem Gespräch hätten die Mitarbeiter ihr vorgeschlagen, eine Kapitalanlage zu erwerben, was sie abgelehnt habe. Etwa 2 Monate später sei ihr telefonisch von diesen Mitarbeitern die Immobilie angeboten worden. Sie habe dem Verkauf im Verlauf des Telefonats zugestimmt. Einige Tage später hätten die Mitarbeiter des BID sie abgeholt und zum Notar gefahren, wo ihr Angebot zum Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages notariell beurkundet worden sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei in einer sog. Haustürsituation zustandegekommen und berechtige sie daher zum Widerruf nach dem HausTWG.

Die Klägerin hat weiter behauptet, sie sei von den Mitarbeitern des BID getäuscht worden. So hätten diese die Immobilie als äußerst l...

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