Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.10.2010; Aktenzeichen 26 O 58/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen VIII ZR 202/11)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 - 26 O 58/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführer, zu unterlassen

bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Betimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

“10. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet?

Yello trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Yello jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Yello an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kostenentscheidung kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. Die Beklagte ist ein Stromversorger. Sie verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern als Sondervertragskunden u.a. folgende Klauseln:

“10. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet?

Yello trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Yello jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Yello an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

11. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?

Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, können Sie ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Netzbetreiber direkt geltend machen. Auf Nachfrage wird Yello Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, wenn sie Yello bekannt sind oder von Yello in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Yello haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Yello Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt.„

Der Kläger ist der Ansicht, die Regelung in Ziff. 10 beschränke die Rechte des Kunden im Falle einer Leistungsunterbrechung in einer den Kunden unangemessen benachteiligenden Weise. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung schließe diese Regelung das in einem solchen Fall bestehende Recht des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB, den Grundpreis nicht entrichten zu müssen, sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung für den Fall einer länger andauernden Leistungsunterbrechung aus. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gemäß Ziff. 10 gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Antrag, wie tenoriert, in vollem Umfang weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klausel sei eine inhaltsgleiche Nachbildung der Regelung in § 6 Abs. 3 StromGVV und könne deshalb nicht als unangemessene Benachteiligung des Kunden bewertet werden. Zudem regele die Klausel die Rechte des Kunden im Falle einer Leistungsstörung nicht, so dass die Klausel insofern nicht intransparent sein könne. Es verbleibe insofern bei der gesetzlichen Regelung, nach der der Kunde im Falle einer von der Beklagten nicht zu vertretenden Leistungsunterbrechung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet sei.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg; sie führt - wi...

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