Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen 18 O 248/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 194/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.2.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn - 18 O 248/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q.I. AG (nachfolgend: Schuldnerin). Das Verfahren wurde aufgrund eines am 21.3.2002 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin am 1.6.2002 von dem AG Frankfurt/M. (..0 IN ..9/02 H) eröffnet. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Bezahlung von Lieferungen und Leistungen in Höhe eines Betrages von 14.282,42 EUR in Anspruch, die die Schuldnerin in der Zeit zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens ggü. der Beklagten zu 1) erbracht hat.

Die Schuldnerin und die Beklagten zu 2) bis 4) schlossen sich durch Gesellschaftsvertrag vom 25.4.1994 (vgl. Bl. 9 ff. d.A.) in der Arbeitsgemeinschaft Konstruktionsbüro Stadtbahn C. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - der Beklagten zu 1) - zusammen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Durchführung der durch die Stadt C. übertragenen Bauarbeiten bzw. der bautechnischen Planung der Stadtbahnbauwerke im Raum C.. Gemäß den §§ 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages oblag der Schuldnerin die technische und die kaufmännische Geschäftsführung. Für den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sieht der Vertrag in den §§ 23.62 und 23.77 dessen zwangsläufiges Ausscheiden aus der Gesellschaft am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens vor; gem. § 24.1 wird die Gesellschaft in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf diesen Bezug genommen. Für die von der Schuldnerin in der Zeit zwischen dem Stellen des Insolvenzantrages und der Insolvenzeröffnung erbrachten Lieferungen und Leistungen begehrt der Kläger von den Beklagten Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.282,42 EUR (vgl. zur Berechnung der Klageforderung im Einzelnen die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 4 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) hat die Rechnungsbeträge in der gem. § 24.2 des Gesellschaftsvertrages zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz mit anderen Forderungen ggü. der Schuldnerin verrechnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Verrechnung sei unzulässig, da die Beklagte zu 1) die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Die anfechtbare Rechtshandlung liege darin, dass die Beklagte zu 1) auch noch nach Stellung des Insolvenzantrages von der Schuldnerin Gerätebeistellungsleistungen bzw. Personal angenommen bzw. angefordert habe. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Insolvenzmasse die geltend gemachten Forderungen durch die Verrechnung in der Auseinandersetzungsbilanz entzogen würden.

Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.1.2005 (vgl. Bl. 127 d.A. i.V.m. Bl. 2 d.A.) beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.282,42 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.305,28 EUR seit dem 10.5.2002, aus 7.685,10 EUR seit dem 13.8.2002, aus 1.232,31 EUR seit dem 27.7.2002, aus 236,75 EUR seit dem 27.7.2002 sowie aus 3.822,98 EUR seit dem 2.5.2002 zu zahlen.

In dem angegriffenen Urteil wird der Klageantrag hiervon abweichend geringfügig anders wiedergegeben (vgl. Bl. 166 d.A.).

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger könne die mit der Klage verfolgten Forderungen nicht isoliert geltend machen. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolge gem. § 84 InsO außerhalb der Insolvenzordnung nach allgemeinen Regeln; die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO seien nicht anwendbar.

Durch das mit der vorliegenden Berufung angefochtene, hiermit wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Bezug genommene Urt. v. 4.2.2005 hat das LG die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 10.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.3.2005 Berufung eingelegt und diese mit einem am 4.5.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 29.4.2005 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.5.2005 verlängert worden war.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch mit geringfügiger Modifizierung des Zinsanspruches weiter. Das LG habe zu Unrecht die insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen vorliegen...

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