Entscheidungsstichwort (Thema)

Überwälzung von Schönheitsreparaturen im Pachtvertrag: Unangemessene Benachteiligung; Darlegungslast des Verpächters bei fehlendem Fristenplan; Ersatz von Sachverständigenkosten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. In einem Pachtvertrag benachteiligt folgende Klausel den Pächter angemessen:

"Die Instandhaltung des gesamten Pachtprojekts einschl der Schönheitsreparaturen obliegt dem Unterpächter."

Die Klausel ist einschränkend dahin auszulegen, daß der einwandfreie Zustand des Mietobjekts bei Vertragsbeginn vorauszusetzen ist und daß die Klausel nur durch den Mietgebrauch veranlaßte Instandsetzungen betrifft.

2. Enthält ein Pachtvertrag über Gewerberaum die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne Angabe eines Fristenplanes, obliegt es dem Verpächter, substantiiert darzutun, in welchen Zeiträumen üblicherweise bei derartigen Räumlichkeiten Schönheitsreparaturen zu erfolgen haben, daß diese nicht fristgerecht erfolgt sind und inwiefern die Räumlichkeiten überobligationsgemäß abgenutzt sind.

3. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dann nicht vom Pächter als Schaden zu ersetzen, wenn das Gutachten sich ganz überwiegend mit Mängeln an der Bausubstanz des Pachtobjektes befaßt, die der Pächter nicht zu vertreten hat, und im Gutachten zur angeblichen Vernachlässigung vertraglich dem Pächter auferlegter Schönheitsreparaturen nur beiläufig pauschale Angaben gemacht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 536, 581; ZPO § 286; AGBG § 9

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538125

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