Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 16 O 402/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 1. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 16 O 402/99 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger 17.884,99 EUR nebst 4 % Zinsen aus 16.872,63 EUR seit dem 16.06.1999 sowie aus 1.012,36 EUR seit dem 19.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist dem Kläger 60 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.08.1996 an der M. in K.(Baustelle G.) zu zahlen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 40 % und die der Beklagten zu 2) ganz;

der Beklagte zu 1) trägt 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls, den er am 22. August 1996 auf der Baustelle des Museumsneubaus am G. in K. erlitten hat.

Der Kläger war als Vorarbeiter bei der Fa. H. beschäftigt, die als Subunternehmerin der Fa. S. Q. mit der Errichtung einer Stahlträgerkonstruktion für den Museumsneubau beauftragt war.

Am Unfalltag waren der Kläger und sein ebenfalls bei der Firma H. beschäftigter Kollege P. mit der Montage von Stahlträgern beschäftigt. Sie wurden dabei von einem der beiden Kräne unterstützt, die die Generalunternehmerin, die Beklagte zu 2), auf der Baustelle einsetzte.

Der Unfall ereignete sich, nachdem der Führer des Kranes 1 einen Träger auf der vorhandenen Trägerkonstruktion abgesetzt hatte, das Hubseil aber wegen der beabsichtigten Einpassung und Endmontage des Trägers durch den Kläger und den Zeugen P. noch nicht gelöst worden war. Infolge einer Unachtsamkeit des Beklagten zu 1), des Führers des zweiten Kranes, geriet der Ausleger dieses Kranes in das Hubseil des Kranes 1. Hierdurch kam der noch an dem Hubseil befestigte Stahlträger in Bewegung. Zwar versuchte der Führer des Kranes 1 noch, den Stahlträger anzuheben. Er konnte jedoch nicht verhindern, dass der Kläger, der zu dieser Zeit das Halteseil seines Sicherungsgeschirrs gelöst hatte, von dem pendelnden Träger erfasst wurde und 10 m tief auf die darunter gelegene Arbeitsfläche stürzte. Der Kläger zog sich beim Aufprall Frakturen des Ober- und Unterschenkels sowie des Beckens und schwere Kopfverletzungen zu, die eine langdauernde Rehabilitationsbehandlung erforderlich machten. Er ist seither erwerbsunfähig.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz materiellen Schadens, Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat nach Vernehmung von Zeugen sowie der Einholung amtlicher Auskünfte und eines Sachverständigengutachtens beide Beklagte als ersatzpflichtig angesehen, ein Mitverschulden des Klägers von 40 Prozent angesetzt und der Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner teilweise stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2).

Sie meint, dass ihr das Landgericht zu Unrecht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen habe. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sei ausschließlich eine Verpflichtung der Arbeitgeberin des Klägers gewesen, weil sie diejenige gewesen sei, die die Montagearbeiten gesteuert und die Art und Weise der Ausführung bestimmt habe. Sie, die Beklagte zu 2), treffe als Generalunternehmerin auch nicht eine „allgemeine Aufsichtspflicht” im Sinne eines verbleibenden „Grundstocks” aus der primären Verkehrssicherungspflicht, weil sie mit den gesamten Stahlbauarbeiten auch die Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei den Stahlmontagearbeiten gemäß § 4 Nr.2 VOB/B auf ihre Subunternehmerin, die Fa. S. Q. übertragen habe.

Auch ein Organisationsverschulden könne ihr, der Beklagten zu 2), nicht vorgeworfen werden. Sie habe den Einsatz der beiden Kräne richtig organisiert und für hinreichende Kommunikation zwischen den Kranführern und den übrigen Baubeteiligten gesorgt.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen sie, die Beklagte zu 2), insgesamt abzuweis...

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