rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. „Fernseher für 1,– DM”

 

Leitsatz (amtlich)

Übertrieben anlockend und daher unlauter im Sinne von § 1 UWG ist die Werbung eines Anbieters von (u.a.) TV-, Hifi- und Elektrogeräten, in der demjenigen ein tragbares Fernsehgerät zum Preise von 1,– DM angeboten wird, der –was in einem Sternchenhinweis mitgeteilt wird– einen „Power & More-Stromvertrag” mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einem in der Anzeige genannten Stromanbieter abschließt. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Stromanbieter um einen „Newcomer” handelt.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 223/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen I ZR 71/01)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 223/00 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.315,65 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu einer Kette von Kaufhäusern, die unter der (Kurz-) Bezeichnung „M. Markt” u.a. TV-, Hifi- und Elektrogeräte vertreiben. Gemeinsam mit einem zweiten in K. ansässigen M. Markt schaltete sie in der Ausgabe des K.er Stadt-Anzeiger vom 20.3.2000 eine Werbebeilage, deren Vorderseite den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Dort wird unter der Überschrift:„Der größte Saftladen. Strom und sparen: mit M. Markt und a.” ein tragbares Fernsehgerät der Marke G. zum Preis von 1 DM beworben. Weiter heißt es in der Werbung:„Wir machen ihnen ein saftiges Angebot. Saft von A. Laufzeit 24 Monate Grundgebühr: 9,90 DM/Monat Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/KWh a.”. Am rechten Rand der Werbung findet sich folgender senkrecht gedruckter (Sternchen-)Hinweis:„Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Power & More-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten.”. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Aufmachung der Werbung wird auf das als Anlage 1 (= Bl. 8) in den Akten des sogleich anzusprechenden Eilverfahrens 6 U 180/00 befindliche farbige Originalexemplar sowie deren Einblendung in schwarz/weiß Kopie in den nachfolgenden Klageantrag verwiesen.

Die Beklagte, deren satzungsgemäße Aufgabe die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist, mahnte mit dem aus der Anlage JS 1 (= Bl. 5) ersichtlichen Schreiben vom 23.3.2000 die Klägerin ab und rügte einen Verstoß gegen die ZugabeVO und § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens. Nach Ablauf der zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzten Frist beantragte sie unter dem 12.4.2000 in dem schon erwähnten Parallelverfahren 33 O 271/00 LG Köln = 6 U 180/00 OLG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Klägerin hat die Abmahnung zum Anlass genommen, im vorliegenden Verfahren eine negative Feststellungsklage zu erheben. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, mit Blick auf die Abmahnung bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse und angesichts von Entscheidungen des BGH zur Bewerbung und Abgabe von Mobiltelefonen verursache das Vorgehen der Beklagten eine gewisse Verwunderung. In einer weiteren Parallelsache 33 O 222/00 LG Köln = 6 U 181/00 OLG Köln hat der erwähnte zweite M. Markt in K., der auch von der Klägerin abgemahnt worden war, ebenfalls negative Feststellungsklage erhoben.

Die Beklagte hat die negative Feststellungsklage mit Blick auf jenes zweite Verfahren für rechtsmissbräuchlich gehalten und im übrigen die nachfolgend darzustellende Widerklage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus der Abmahnung weiter verfolgt. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien die negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Zur Begründung der Widerklage, mit der sie auch den Ersatz von Abmahnkosten verlangt, hat die Beklagte ausgeführt, die Werbung verstoße gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO, weil der Verkehr den Stromlieferungsvertrag als Hauptgeschäft verstehe und der Betrag von 1 DM ein Scheinentgelt darstelle. Überdies liege auch ein übertriebenes Anlocken im Sinne des § 1 UWG vor, weil der Verkehr überhaupt nur durch den plakativ herausgestellten Preis von 1 DM für das Fernsehgerät veranlasst werde, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und dann ohne weitere Prüfung von Angeboten der Mitbewerber den Vertrag schließen werde. Zudem liege ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, weil der Verkehr der Anzeige entnehmen werde, er erhalte ohne weitere Verpflichtungen ein Fernsehgerät für 1 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

  1. es bei Meidung...

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