Leitsatz (amtlich)

Durch das Bankgeheimnis wird kein Abtretungsverbot von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen Bankkunden, die mit der Rückzahlung in Verzug sind, begründet.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.02.2005; Aktenzeichen 4 O 534/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.2.2005 verkündete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 534/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Zahlungsansprüche i.H.v. 27.970,45 EUR aus einem zwischen diesem und der H. & N. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag.

Der Beklagte schloss mit der zwischenzeitlichen insolventen H. & N. Bank AG unter dem 21.7./04.8.2000 einen Darlehensvertrag über 272.211,34 EUR (Anlage K 1, Bl. 1 ff. AH). Zugrunde lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (Anlage K 2, Bl. 5 ff. AH). Das Darlehen diente der Finanzierung einer Fa. I. AG, deren Vorstand u.a. der Beklagte - ebenso wie der Beklagte M. in dem Parallelverfahren J.B. Germany GmbH./. M. (4 O 537/03 = 8 O 34/05), der von der Klägerin in diesem Verfahren ebenfalls aus einem zwischen ihm und der H. & N. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag in Anspruch genommen worden ist - angehörte. Das Darlehen war mit 1,75 %/Jahr zu verzinsen. Es wurde abzgl. des Disagios (27.221,14 EUR) am 18.8.2000 an den Beklagten auf dessen bei der H. & N. Bank AG eröffneten Konto eingezahlt.

Das Darlehen wurde von der finanzierenden Bank mit Schreiben vom 8.11.2001 (Anlage A 1 Bl. 13 AH) gekündigt, nachdem die I. AG Insolvenzantrag gestellt hatte. Am Ende der Kreditlaufzeit (30.1.2002) waren (bis dahin) Zinsen i.H.v. 6.907,36 EUR angelaufen. Ab dem 30.1.2002 setzte die H. & N. Bank AG gem. Ziff. 12 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Zins von 8 % des nicht zurückgeführten Darlehens fest und übersandte ab diesem Zeitpunkt entsprechende Kontoauszüge. Durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 17.5.2002 (810 In 493/02 G) wurde über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Streithelfer der Klägerin bestellt.

Die Darlehensforderung der Bank war durch eine Garantie der K.-A. AG gesichert (Anlage A 2 Bl. 14 AH), die vom Insolvenzverwalter der Bank in Anspruch genommen worden ist. Am 24.7.2000 wurde zwischen dem Beklagten und der K.-A. AG zudem eine Verpfändungsvereinbarung zur Sicherung der Ansprüche, die der K.-A. AG aus der Erfüllung der Kreditsicherungsgarantie zustehen, abgeschlossen (Anl. A 3 Bl. 15 f. AH). Die K.-A. AG zahlte zum 27.1.2003 auf die gegen den Beklagten gerichtete Forderung der Bank 272.211,34 EUR. Den restlichen Betrag i.H.v. 27.970,45 EUR, über den die Bank dem Beklagten am 6.2.2003 einen Auszug erteilte, begehrt die Klägerin von dem Beklagten nach Erwerb der Forderung und Abtretung der selben an sie (siehe Anlage K 4 Bl. 10 AH).

Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch i.H.v. 27.970,45 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 27.1.2003 zunächst im Urkundsverfahren verfolgt. Das LG hat im Termin vom 11.3.2004 gegen den Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen (Bl. 26 f. GA). Nach fristgerechtem Einspruch hiergegen hat der Beklagte die Klageforderung unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren anerkannt, woraufhin am 3.6.2004 Anerkenntnis- Vorbehaltsurteil ergangen ist (Bl. 75 f. GA). Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Abtretung der Bank sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis unwirksam. Die Kreditvergabe an den Beklagten sei zudem gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Klägerin bzw. zuvor die H. & N. Bank habe zudem gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie entgegen ihrer Ankündigung nicht auf die Garantie der K.-A. AG zurückgegriffen habe. Insoweit hat er behauptet, bei der H. & N. Bank AG habe es ein "Festgeldkonto" bzw. "Bardepot" gegeben, dass der Besicherung seiner Darlehensforderung gedient habe, weshalb die Bank ohne größere Probleme darauf habe zurückgreifen können. Hierzu sei sie zur Wahrung seiner Interessen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet gewesen, wozu er zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den beteiligten Gesellschaften vorgetragen hat. Der Beklagte hat sich gegen die Berechnung der Klageforderung sowie den geltend gemachten Zinssatz gewandt und die Meinung vertreten, er sei allenfalls zur Zahlung von Zinsen in Höhe des Darlehenszinssatzes von 1,75 % verpflichtet. Er hat zudem die Aufrechnung mit einem ihm nach seiner Meinung zustehenden Schadensersatzanspruch erklärt, der daraus resultiere, dass die Garantie der K.-A. AG nicht vorrangig in Anspruch genommen worden sei..

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil n...

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