Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 23.11.2015; Aktenzeichen 9 O 276/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2017; Aktenzeichen IV ZR 126/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn - 9 O 276/15 - wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt,

dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn K, geboren am 6.9.1962, beim Ableben des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer: 1xx5x-1x, Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Lebenspartner, Herrn K, aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente wie eine vertraglich versprochene Witwen- oder Witwerrente zu gewähren.

Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Steuerberater, schloss im Jahre 1991 mit der Beklagten einen privaten Rentenversicherungsvertrag ab. Dieser Vertrag ist ein wesentlicher Teil der Altersversorgung des Klägers, der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim Steuerberater-Versorgungswerk befreien ließ.

Zu dem von der Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört eine Witwen- oder Witwerrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsgrundsätzen (AVB) der Beklagten[im Folgenden: AVB] (Auszug GA 7-13) heißt es hierzu:

"§ 21

Gegenstand der Versicherung

(1) Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten...

(4) Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwerrente für den Ehemann, mit dem sie bei der Antragstellung verheiratet sind, und Waisenrenten für ihre Kinder versichern...

§ 22

Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigte aus der Versicherung sind für das Ruhegeld sowie für Rückvergütung das Mitglied, für die Witwenrente seine Ehefrau und für die Waisenrente seine ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellten Kinder. Empfangsberechtigte aus der Versicherung einer Witwerrente... ist der begünstigte Ehemann...

§ 38

Altersrente

...

(3) Die Rente wird bei Rentenbeginn gemäß Abs. 2 S. 1 in der vereinbarten Höhe gezahlt. Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine Anwartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die Altersrente von diesem Zeitpunkt an um 30 %. Das Gleiche gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden ist. Die Erhöhung der Altersrente entfällt, wenn das Mitglied schon eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, es sei denn, dass deren Zahlung spätestens drei Jahre vor Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren geendet hat...

§ 40

Witwen-und Witwerrente

(1) Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Rentenempfängers. Eine Ehe, die nach Beginn des Bezugs einer gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 oder Abs. 4 S. 2 erhöhten Altersrente geschlossen wurde, begründet keinen Anspruch auf Witwenrente. Eine während oder nach Bezug der Berufsunfähigkeit geschlossene Ehe begründet nur dann einen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Zeit zwischen der Eheschließung und dem Tod des Mitglieds mindestens fünf Jahre betragen hat...

(3) Die Witwenrente beträgt 60 % des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2 % ihres Betrages.

(4) Für die Witwerrente... gelten die Bestimmungen in Abs. 1 S. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 entsprechend..."

§ 1 (1) der Satzung der Beklagten (GA 60-63) lautet:

"Die Kasse führt den Namen 'E'. Sie ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und deren Mitarbeitern in Form von Renten- und Kapitalleistungen."

Im August 2001 schloss der Kläger mit seinem Lebensgefährten die Lebenspartnerschaft. Hierüber informierte er die Beklagte unter dem 5.12.2013 und benannte seinen Lebenspartner als aus dem Rentenversicherun...

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