Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 157/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.10.2021; Aktenzeichen VI ZR 488/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2019 (9 O 157/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www.A+*.de zu der Klägerin gespeicherten Daten - Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen - zu löschen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen, auf der Internet-Seite www.A+*.de ein Profil mit Namen und Fachrichtung der Klägerin sowie Anschrift und Telefonnummer ihrer Praxis zu veröffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können und dabei gleichzeitig

a) auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

b) auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als die Klägerin mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

c) auf dem Profil der Klägerin Artikel von anderen zahlenden Ärzten zu veröffentlichen, während auf den Profilen sogenannter Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

d) auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für die speziellen Behandlungsgebiete "Zahnersatz, Zahnimplantate, Wurzelbehandlung" zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben (Hervorhebungen durch Klägerin):

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 415,96 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der tenorierten Löschungs- bzw. Unterlassungsgebote gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, Fachzahnärztin für Paradontologie, verlangt von der Beklagten, welche das in Deutschland meistgenutzte Bewertungsportal für Ärzte mit monatlich über 6 Mio. Nutzern betreibt, unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Löschung der in dem Portal über die Klägerin ohne deren Einwilligung gespeicherten Daten sowie Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten im Zusammenhang mit einer abweichenden Behandlung zahlender Kunden der Beklagten bzw. diesen gewährter Dienstleistungen in verschiedenen, in den Klageanträgen näher bezeichneten Positionen. Die Klägerin macht dabei geltend, dass die Beklagte entgegen ihrer öffentlichen Selbstdarstellung die gesellschaftlich erwünschte Position als "neutrale Informationsmittlerin" zur Steigerung der Transparenz im Gesundheitswesen verlassen und auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urt. v. 20.02.2018 - VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636 nicht konsequent umgesetzt habe. Die Geschäftspolitik der Beklagte ziele allein darauf, möglichst viele der in dem Portal aus Sicht der Klägerin "zwangsverzeichneten" Mediziner dazu zu bringen, hohe monatliche Entgelte für eine verbesserte Darstellung der eigenen Profile zu zahlen und so gleichzeitig den Druck auf die (noch) nicht zahlenden Mediziner (weiter) zu steigern, ebenfalls die entgeltlichen Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, um nicht weiterhin als "negativer Anker" zur Bewerbung der zahlenden Konkurrenz herhalten zu müssen. Die von der Klägerin als unzulässig bewerteten Vorteile der zahlenden Premium-Kunden im Vergleich zu einem sog. Basisprofil der nicht zahlenden Kunden hat die Klägerin dabei in vier Gruppen eingeteilt:

  • "Gruppe 1": Nutzung der Profile nicht zahlender Mediziner in verschiedenen Formen als "Werbefläche" für konkurrierende zahlende Mediziner und Drittunternehmern, wohingegen Profile zahlender Ärzte von solcher Werbung freibleibe...

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