Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 362/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten dem Kläger zu 1) zu 1/3, dem Kläger zu 2) zu 1/2 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1/4. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger - zu 1) ein unter dem Künstlernamen "C" bekannter Sänger und zu 2) ein Angehöriger der in C2 ansässigen libanesischen Großfamilie B - nehmen die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die in einer Berichterstattung in dem von der Beklagten verlegten Magazin "T" vom 18.4.2013 unter der Überschrift "Mit dieser Unterschrift hat sich Superstar C an die Mafia verkauft" veröffentlicht worden sind. Weiter verlangen sie die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten sowie von Kosten für die Abschlussschreiben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 110 ff.) Bezug genommen.

Nachdem die Kläger im Jahre 2013 einstweilige Verfügungen gegen die Beklagte erwirkt hatten, haben sie mangels Abgabe einer entsprechenden Abschlusserklärung Ende 2016 Hauptsacheklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage teilweise - nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 2.c) und d) - stattgegeben und sie im Übrigen - hinsichtlich der Anträge zu 1.a) bis d) sowie zu 2.a) und b) einschließlich der auf diese entfallenden außergerichtlichen Kosten - abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem Kläger zu 2) stünde gegen die mit dem Antrag zu 2.c) und d) angegriffenen Berichterstattung über die Bedrohung eines Konkurrenten mit einer Pistole sowie über die angebliche Planung eines Mordanschlages ein Unterlassungsanspruch zu. Die weiter durch ihn mit dem Antrag zu 2.a) und b) sowie durch ihn und den Kläger zu 1) mit dem Antrag zu 1) gerügten Teile der Berichterstattung der Beklagten seien dagegen nicht zu beanstanden.

Die mit dem Antrag zu 1.a) bis d) angegriffenen Äußerungen seien insgesamt als Meinungsäußerung mit Tatsachenkern einzustufen. Der Schwerpunkt liege auf der Bewertung der Generalvollmacht sowie der Strukturen der Familie B. Dies sei als rechtliche Bewertung bzw. mangels festgelegter Kriterien, wann eine Organisation im weiteren Sinne als "Mafia" anzusehen sei, ein Werturteil der Beklagten. Die Werturteile der Beklagten seien weder Schmähkritik noch Formalbeleidigungen und auch nicht ohne - jedenfalls nicht ohne rechtlich vertretbare - Grundlage erfolgt. Der Kläger zu 2) könne über das Vermögen des Klägers zu 1) frei verfügen, weil ihm die Vollmachturkunde vorgelegt worden und damit der für die Wirksamkeit notwendige Zugang der empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgt sei.

Soweit die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hätten, dass dem Kläger zu 2) die Vollmachturkunde nie ausgehändigt worden sei, sei dies nicht erheblich, weil nur darauf ankomme, ob ihm die darin liegende Erklärung zugegangen sei. Dies sei im Rahmen der Unterzeichnung des Einbringungsvertrages am 27.12.2010 geschehen. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2) nicht vorgetragen, was mit der Vollmachturkunde geschehen sei, nachdem im Mai 2015 der sie bis dahin verwahrende Notar seine Zulassung verloren habe. Der Kläger zu 2) könne frei über das Vermögen des Klägers zu 1) verfügen, da die angeblich zwischen den Klägern getroffenen Regelungen zu Verwendung nur für ein bestimmtes Grundstücksprojekt im Außenverhältnis zu Dritten keine Wirkung entfalte. Damit sei die Äußerung, der Kläger zu 1) habe sich vom Kläger zu 2) bzw. der Familie B abhängig gemacht, eine zulässige Meinungsäußerung, zumal schon nicht ersichtlich sei, inwiefern die Kläger überhaupt davon betroffen seien, da innerhalb eines Vollmachtverhältnisses immer Vertrauen auf ein Ausbleiben eines Vollmachtmissbrauchs vorhanden sein müsse.

Auch die Äußerung, dass die Familie B der "Mafia" zugehörig sei, sei eine zulässige Meinungsäußerung, bei der die Interessen der Kläger nicht das Interesse der Beklagten an einer freien Meinungsäußerung überwögen. Das Interesse des Klägers zu 1) müsse schon deshalb zurücktreten, weil er selbst immer wieder - u.a. in seiner Autobiographie - geäußert habe, dass die Familie B ein "Mafia-Prinzip" sowie einen eigenen Kodex habe. Gegenüber dem Kläger zu 2) liege keine Schmähkritik vor, weil die Auseinandersetzung mit der Sache - Machenschaften einer zumindest zum Teil kriminellen Großfamilie, deren Mitglieder zum Teil in der Öffentlichkeit stehen, zum Teil bei spektakulären Straftaten beteiligt waren sowie das Verhältnis eines der bekanntesten deutschen Rap-Musikers zu ihr - im Vordergr...

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