Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.12.2010; Aktenzeichen 15 O 282/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.12.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 282/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.692,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 242,02 € seit dem 02.03.2010, aus 522,88 € seit dem 31.05.2010, aus 84,51 € seit dem 10.05.2010, aus 196,01 € seit dem 21.02.2010, aus 265,00 € seit dem 05.05.2010, aus 216,40 € seit dem 18.07.2010, aus 635,20 € seit dem 17.06.2010, aus 313,96 € seit dem 03.09.2010, aus 65,50 € seit dem 14.10.2010, aus 580,76 € seit dem 18.02.2010 und aus 570,64 € seit dem 28.02.2010 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin 42 %, die Beklagte 58 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 %, der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nur teilweise in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht lediglich in Höhe von noch 3.692,88 € aus abgetretenem Recht ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten zu, die den insgesamt 11 unfallgeschädigten Zedenten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ihre jeweils durch einen Verkehrsunfall durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigte PKWs entstanden sind (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB).

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, NJW 2010, 2569; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VersR 2010, 683; BGH, Urteil vom 19.01.2010, NJW-RR 2010, 679 - jew. m. w. Nachw.). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Indessen verstößt er noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem “Normaltarif„ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, a.a.O.).

Die nach Maßgabe dieser Kriterien ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs können im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des “Normaltarifs„ ermittelt werden, für den in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können.

Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Klägerin ersetzt verlangten Mietwagenkosten auf der Grundlage der in dem “Schwacke-Mietpreisspiegel 2007„ für die Anmietung von KFZ angegebenen Normaltarife ermittelt und insoweit als ersatzfähig eingeordnet hat.

Gegen die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels bzw. der darin ausgewiesenen Mietpreise als Schätzungsgrundlage bestehen entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat sich u.a. in seinen Urteilen vom 18.03.2008 (15 U 145/07; veröffentlicht u.a. in: OLG-Report 2008, 545 ff), vom 13.10.2009 (15 U 49/09) und vom 22.12.2009 (15 U 98/09 - sämtliche Entscheidungen abrufbar unter Juris) bereits mit den - u.a. hier auch von der Beklagten - gegenüber der grundsätzlichen Geeignetheit des Schwacke- Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage vorgebrachten generellen Einwänden im Einzelnen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet. Sowohl die von der Beklagten angeführte sog. “Fraunhofer-Liste„ als auch die weiteren, sich kritisch zum Schwacke-Mietpreisspiegel samt der ihm zugrundeliegenden Methode der Datensammlung äußernden Publikationen des Dr. L. und des Dr. A. sowie die Ergebnisse der zu anderen Verfahren erstellten Gutachten lassen die Tauglichkeit des Schwacke- Mietpreisspiegels als Grundlage einer Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nicht entfallen. Hinsichtlich der nä...

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