Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewillkürte Prozessstandschaft

 

Normenkette

ZPO § 265 Abs. 2, § 696 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 1 O 164/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen vom 28.9.2006 - 1 O 164/06 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem mit Schreiben vom 22.4.2002 gekündigten Darlehensvertrag über ursprünglich 6 Mio. DM auf Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrages i.H.v. 200.000 EUR der zum Kündigungszeitpunkt noch auf 2.031.289,24 EUR berechneten Darlehensvaluta in Anspruch, wobei sie wegen der im Rahmen eines Portfolioverkaufes am 31.3.2006 erfolgten Abtretung und Übertragung dieser Forderung nebst Sicherheiten an die den Klageantrag mit Schriftsatz vom 10.8.2006 auf Zahlung an die Zessionarin umgestellt hat, nachdem der Beklagte ihre Aktivlegitimation gerügt hatte.

Mit Urteil vom 28.9.2006, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte in erster Linie gegen die vom LG vertretene Auffassung, die Abtretung sei nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt, so dass die Klägerin gem. § 265 Abs. 2 ZPO prozessführungbefugt geblieben sei. Die Berufung vertritt hierzu die Ansicht, in Fällen, in denen - wie hier - die Streitsache nicht alsbald (i.S.v. § 696 Abs. 3 ZPO) nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid an das Streitgericht abgegeben wird, trete Rechtshängigkeit nicht bereits mit - wie von der Zivilkammer angenommen - Eingang der Akten beim Streitgericht (am 27.3.2006), sondern erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung ein (am 24.4.2006), das LG habe die Klage daher als unzulässig abweisen müssen.

Mit Schriftsatz vom 8.5.2007 hat die Klägerin eine schriftliche Bestätigung der Zessionarin vom 2.5.2007 vorgelegt, dass zwischen ihr und der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abtretungs- und Übernahmevertrag vom 31.3.2006 abgesprochen gewesen sei, dass laufende gerichtliche Verfahren grundsätzlich von der Klägerin weitergeführt werden sollten, wobei es dieser freistehen sollte, je nach Zweckmäßigkeit Zahlung an sich oder an die Zessionarin zu verlangen. So sei es in der Folge nach Übergang des Kreditportfolios auch praktiziert worden. Weiter heißt es in jenem Schreiben:

"Vorsorglich bestätigen wir in der obigen Angelegenheit hiermit nochmals, dass die ... berechtigt ist, das gerichtliche Verfahren betreffend die Geltenmachung und Beitreibung der Forderung gegen ... auch nach dem Übergang derselben auf die ... im Namen der ... weiterzubetreiben und sowohl die Zahlung an sich als auch an die ... unmittelbar zu verlangen."

Der Beklagte bestreitet, dass es eine solche Absprache gegeben habe. Soweit dem Schreiben der Zessionarin vom 2.5.2007 die ausdrückliche Erteilung einer Ermächtigung der Klägerin zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits zu entnehmen sei, fehle es angesichts der Vollabtretung - anders als bei einer bloßen Sicherungszession - am erforderlichen eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, anstelle der Zessionarin die abgetretene Forderung weiter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

In der Sache rügt der Beklagte, das LG habe verkannt, dass die Klägerin gegen ihn als BGB-Gesellschafter nur noch Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars vom 25.1.1994 über 5,5 Mio. DM gehabt habe. Er meint, es obliege der Klägerin, den Nachweis zu erbringen, dass ihr noch gegen ihn persönlich Ansprüche von mindestens 200.000 EUR zugestanden haben. Die Einzelheiten der Sicherungsverwertung seien ihm nicht bekannt. Aus der Zwangsverwaltung des Sicherungsobjekts seien jedenfalls in der Zeit vom 21.3.2006 bis 7.3.2007 insgesamt 170.000 EUR an die Klägerin geflossen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,

1. ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren,

2. ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden,

3. die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Berufungsangriffen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

1. Es kann nunmehr dahinstehen, ob bereits eine gesetzliche Prozessstandschaft der Klägeri...

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