Entscheidungsstichwort (Thema)

"Frucht des Marulabaumes"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen den Wortmarken "Amarula" und "Marulablu" zur Bezeichnung eines aus Fruchtanteilen des Marula-Baumes hergestellten Creme-Likörs besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil "Marula" beschreibenden Charakter hat, auch wenn (derzeit noch) nur ein kleiner Teil des Verkehrs das erkennt.

2. Zum Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu § 5 Abs. 2 UWG n.F.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2 (i.d.F. v. 22.12.2008)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 81 O 124/08)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 29.8.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 124/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland einen Creme-Likör, der aus Fruchtanteilen eines in Afrika als Marula-Baum bezeichneten Strauchbaumes hergestellt wird. Sie ist Inhaberin der für Spirituosen und Liköre eingetragenen deutschen Wortmarke (sowie mehrerer Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil) AMARULA. Sie nimmt den Antragsgegner - soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung - wegen des Vertriebs eines Creme-Likörs mit der Kennzeichnung MARULABLU auf Unterlassung in Anspruch. Mit ihrer Berufung erstrebt sie den erneuten Erlass der entsprechenden, mit dem angefochtenen Urteil aufgehobenen einstweiligen Verfügung.

II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG hat das LG zu Recht verneint.

a) Nachdem der Antragsgegner sich hinsichtlich der Ausstattung seines Likörs vorprozessual unterworfen hatte und überdies erstinstanzlich unter Irreführungsaspekten zur Unterlassung verurteilt worden ist, richtet sich der in zweiter Instanz weiterverfolgte Anspruch - wie die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - ohne Rücksicht auf die konkrete Verletzungsform gegen jede markenmäßige Verwendung des Wortzeichens MARULABLU für einen Creme-Likör. Wie das LG zu Recht ausgeführt hat, besteht zwischen diesem Zeichen und ihrer Marke AMARULA jedoch keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr.

Ob Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht; es ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck unter besonderer Berücksichtigung ihrer unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen (st. Rspr.: BGH GRUR 2008, 505 = WRP 2008, 797 [Rz. 18] - TUC-Salzcracker; GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rz. 10] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rz. 23] - Schuhpark m.w.N.; EuGH GRUR 2008, 503 = WRP 2008, 767 [Tz. 29] - adidas/Marca mode m.w.N.). Einzelne Bestandteile einer komplexen Marke können den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägen oder auch ohne Prägung des Erscheinungsbildes eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, wobei der Eindruck entstehen kann, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 29 ff.] - THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 903 = WRP 2008, 1342 [Rz. 18] - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 1002 = WRP 2008, 1434 [Rz. 33] - Schuhpark m.w.N.).

Nach diesen vom LG richtig angewendeten Grundsätzen ist im Streitfall trotz identischer Waren und des übereinstimmenden Zeichenbestandteils MARULA keine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

aa) Die Marke AMARULA verfügt über höchstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Mit dem LG nimmt der Senat an, dass der inländische Verkehr darin von Hause aus eine Fantasiebezeichnung sieht und jedenfalls derzeit nicht erkennt, dass der Bestandteil MARULA die in dem Markenprodukt verarbeitete Frucht eines afrikanischen Baumes beschreiben kann; ob bei weiterer Verbreitung von "Marula"-Produkten (wie des Erfrischungsgetränks "Marula-Grapefruit", dessen Aufmachung die Antragsgegnerin in der Berufungsverhandlung präsentiert hat) künftig mit einer Schwächung der Kennzeichnungskraft zu rechnen ist, kann dahinstehen.

Soweit die Berufung dagegen aus den Werbeaufwendungen der Antragstellerin insbesondere seit 2004 eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke AMARULA ableiten will, vermag der Senat dem nicht zu folgen; die (schwankenden) Vertriebszahlen der letzten Jahre und der hochrangige Marktanteil unter den Creme-Likören mögen beachtlich sein, rechtfertigen aber noch nicht die Annahme, dass AMARULA in den relevanten Verkehrskreisen (nämlich unter allen potentiellen Abnehmer von Spirituosen und nicht nu...

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