Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Altfällen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 01.12.2001 geltenden Fassung war es nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Schuldner bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle darauf hinwies, dass er der Auffassung ist, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

 

Normenkette

InsO § 302 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen 2 O 622/09)

BGH (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen VII ZB 17/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen IX ZR 113/11)

BGH (Beschluss vom 07.07.2011; Aktenzeichen IX ZA 11/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 622/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters, Herrn S. W.. Der Erblasser und der Kläger kannten sich aufgrund einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit. Der Kläger wandte sich mehrfach mit der Bitte um Überlassung von Geldmitteln an den Erblasser. Diese benötigte er seinen Angaben zufolge für den Ausbau des Eigenheims seiner Tochter. Tatsächlich finanzierte er damit seine Spielsucht. Der Erblasser stellte dem Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 265.000,00 DM zur Verfügung. Unter dem 18.05.1995 unterzeichnete der Kläger ein Schuldanerkenntnis des Inhaltes, dem Erblasser einen Geldbetrag in Höhe von 265.000,00 DM sowie weitere 25.950,00 DM (= 9,8 % mittlere Verzinsung) jährlich seit dem 01.05.1995 (mittlere Fälligkeit) per heute zu schulden (Bl. 12 d.A.). Die Forderung wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 03.08.1995 tituliert. Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2000 – 75 IK 72/99 – das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu Gunsten des Erblassers wurden im Insolvenzverfahren Forderungen aus Schuldanerkenntnis in Höhe von 265.000,00 DM und 108.342,21 DM (8,9 % Zinsen) angemeldet und vom Verwalter anerkannt (Bl. 9 d. A.). Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt (Bl. 13 d. A.). Unter dem 13.10.2009 wurde den Beklagten als Rechtsnachfolgern des Erblassers eine Ausfertigung des Auszuges aus der Insolvenztabelle zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger erteilt. Die Beklagten betrieben zunächst wegen eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 EUR die Zwangsvollstreckung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung sei im Hinblick auf die ihm erteilte Restschuldbefreiung unzulässig. Aus der Insolvenztabelle ergebe sich nicht, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die er bestreite, handele. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Herrn S. W. in die Insolvenztabelle des beim Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht – anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens – 75 IK 72/99 – in Höhe eines Betrages von 10.000,00 EUR für unzulässig zu erklären. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, nach dem seinerzeit geltenden Insolvenzrecht sei ein Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entbehrlich gewesen. Ein solcher Hinweis sei im Übrigen schon im Insolvenzverfahren erfolgt und der Insolvenzverwalterin bekannt gewesen; das folge aus dem Gutachten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren vom 26.04.2000. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 91 – 99 der Akten Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2010 Berufung eingelegt. Ihm ist im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug wegen des unverschuldeten Versäumens der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten erstreckt sich mittlerweile auf die gesamte Forderung. Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben, weil der Verpflichtungsgrund in der Urkunde keine Erwähnung finde. Die Forderung aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis sei keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die Forderung sei bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle im Jahr 2000 bereits verjährt gewesen. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus...

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