Entscheidungsstichwort (Thema)

Amazon-Autocomplete

 

Leitsatz (amtlich)

Werden bei der Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform über die sogenannte Autovervollständigen-Funktion Suchwortvorschläge angezeigt, liegt darin noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens, da nicht festzustellen ist, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge bereits dahingehend verstehen wird, dass er auf der Seite des Plattformbetreibers auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden wird.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.06.2015; Aktenzeichen 84 O 13/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.02.2018; Aktenzeichen I ZR 201/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.6.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 13/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin ist eine im Jahre 2013 gegründete und im lokalen Firmenbuch der Steiermark eingetragene österreichische Gesellschaft. Über die Webseite www.gofit-gesundheit.de vertreibt die Klägerin auch in Deutschland unter der Bezeichnung "goFit Gesundheitsmatte" eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist (vgl. Anlage K 2, Bl. 20-21 d.A.). Die Matte wurde in der Schweiz entwickelt und gestaltet.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Handelshauses Amazon. Sie betreibt die Webseite www.amazon.de, über die eigene Produkte des Amazon-Konzerns sowie auf dem "Marketplace" Produkte von Drittanbietern angeboten und abgewickelt werden. Die Klägerin steht mit dem Amazon-Konzern in keiner vertraglichen Beziehung. Weder die Klägerin noch Unternehmen des Amazon-Konzerns oder Dritte bieten die Gesundheitsmatte der Klägerin auf der Webseite www.amazon.de an.

Am 18.8.2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "goFit" beziehungsweise "gofit" in die Suchmaske der Webseite www.amazon.de die nachfolgend wiedergegebenen Suchwortvorschläge angezeigt wurden:

((Abbildungen))

(Anlage K 3, Ausschnitte)

Dies geschah über die sogenannte Autovervollständigen-Funktion auch bereits bei Eingabe der ersten Buchstaben wie "gof" oder "gofi". Klickte man auf die solchermaßen angebotenen Suchwortvorschläge, wurde man auf der Webseite der Beklagten zu Angeboten geleitet, die mit dem Unternehmen der Klägerin oder der goFit Gesundheitsmatte nichts zu tun hatten. Vielmehr handelte es sich um Produkte, die dem Produkt der Klägerin vergleichbar sind, wie beispielsweise Akupressur- oder Entspannungsmatten (Anlage K 4, Bl. 25-28 d.A.):

((Abbildungen))

(Ausschnitte aus der Anlage K 4)

Die Klägerin hat in der Benutzung des Suchbegriffs "goFit" beziehungsweise "gofit" in den Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Mit Schreiben vom 19.8.2014 hat sie die Beklagte wegen dieser Verstöße abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 6, Bl. 31-32 d.A.). Mit der vorliegenden Klage hat sie Unterlassung, Auskunft sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 EUR geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Letztere hinsichtlich der Beklagten zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, das Zeichen "goFit" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht wie im August 2014 auf der Webseite www.amazon.de mittels Kombination des Suchbegriffs "goFit" bzw. "gofit" mit den Suchwortvorschlägen

gofit matte

gofit gesundheitsmatte

gofit matte original aus der Schweiz

gofit-matte

gofit matte original

gofit-gesundheitsmatte

gofit fußreflexzonenmassagematte

gofit matte aus der Schweiz,

wie dargestellt in Anlage K 3; hilfsweise,

b) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, auf der Webseite www.amazon.de im Rahmen der so genannten "Autocomplete-Funktion" durch die ergänzenden Kombinationsbegriffe

gofit matte

...

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