Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenschutzhinweise in Kontaktformularen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei § 13 TMG, der u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG umsetzt, handelt es sich um eine im Sinne des § 3a UWG n.F. (§ 4 Nr. 11 a.F.) das Marktverhalten regelnde Norm, da die Datenschutzrichtlinie nach ihren Erwägungsgründen auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben will und weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen sowie den Wettbewerb verfälschen kann.

 

Normenkette

UWG § 3a; TMG § 13

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.07.2015; Aktenzeichen 31 O 126/15)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9.7.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 126/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I.

Die Parteien, die beide Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches sie auf ihrer Webseite Fehler! Textmarke nicht definiert. bereithielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage Ast 3 (Bl. 7 d.A.) zur Akte gereichten Internetausdruck verwiesen. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin (Bl. 8 -10 d.A.). Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte die Antragstellerin insgesamt ca. 30 Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Mit Schreiben vom 07.04.2015 bat die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtige zunächst, von weiteren Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Am darauffolgenden Tag teilte sie ihren Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Abmahnungen weiter verfolgen wolle.

Die Antragstellerin hat behauptet, neben Unternehmen auch zahlreiche Privatpersonen zu beraten.

Am 08.04.2015 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Einblendung der Webseite der Antragsgegnerin untersagt worden ist, eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.

Auf den Widerspruch hin hat das LG mit Urteil vom 9.7.2015, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschlussverfügung bestätigt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter. Sie rügt, dass das LG sich vor dem Hintergrund des Schreibens der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigte vom 7.4.2015 (Anlage AG 4, Bl. 67), in dem es heißt:

" Sehr geehrte Frau M,

bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat bitten wie Sie, von weiteren anwaltlichen Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Das Schreiben der Steuerberaterkammer vom 2.4.2015, fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme bei."

nicht mit der Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses befasst habe. Ein solches sei nicht mehr gegeben, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbedürfnis selbst in Frage gestellt habe. Im Übrigen habe das LG zwei wesentliche Aspekte, die für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Antragstellerin sprechen, übersehen. Dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Schreiben vom 7.4.2015 eine erneute Anweisung erteilt haben soll, doch die Abmahnungen weiter zu verfolgen, zeige gerade, dass das Vorgehen vorwiegend Kosten- und Gebühreninteressen dienen sollte. Das LG habe zudem verkannt, dass im Rahmen der Beweislast nicht restriktiv mit der Frage einer sekundären Darlegungslast umzugehen sei. Beim Rechtsmissbrauch sei es der Regelfall, dass der Abgemahnte nicht sämtliche Umstände kenne und deshalb den Abmahnenden eine sekundäre Darlegungslast dahingehend treffe, wie viele Abmahnungen in welchen Regionen und welchem Zeitraum ausgesprochen worden seien und ob eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei.

Es liege zudem - wenn überhaupt - nur ein Bagatellverstoß vor, vor dessen Hintergrund die verlangte überhöhte Vertragsstrafe ebenfalls ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstelle. Schließlich sei die in Streit stehende Rechtsfrage, nämlich ob § 13 TMG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstelle, ungeklärt, so dass auch insoweit das Verhalten der Antragstellerin schwer nachvollziehbar sei.

In der Sache ist d...

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