Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen 23 O 85/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 85/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG Köln hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau (Versicherungsnehmerin) mit dendritischen Zellen.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 RB/KK 2008 bietet die Beklagte Versicherungsschutz für Krankheit, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse, wobei in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen erbracht werden. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RB/KK 2008 ist ein Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist - mithin ein Versicherungsfall vorliegt -, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1996, 1224), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 18.10.2013 - 20 U 125/13 -, VersR 2014, 1200), ein objektiver Maßstab anzulegen. Danach ist eine medizinische Behandlung notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken. Bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen - wie dem metastasierten Mammakarzinom der Versicherungsnehmerin - ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 15.6.2012 - 20 U 45/11-). Es ist insoweit nicht zu fordern, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung dieses Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt.

Nach § 4 Abs. 6 RB/KK 2008 leistet die Beklagte im vertraglichen Umfang Ersatz der Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Im Grundsatz müssen Methoden der alternativen Medizin damit in ihrer Wirksamkeit einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommen (vgl. Senat, Urteil vom 15.6.2012; OLG Stuttgart NJOZ 2010,882). Daraus folgt jedoch nicht, dass bei alternativen Methoden eine Erfolgsdokumentation vorliegen müsse, die derjenigen der Schulmedizin vergleichbar ist; denn typischerweise verfügen die verschiedenen Richtungen der alternativen Medizin gerade nicht über solche Dokumentationen, weil sie weniger verbreitet sind und es auch wegen der Definition des Behandlungserfolgs schwieriger ist, ihre Erfolge zu belegen.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der durchgeführten Therapie mit dendritischen Zellen nicht um eine Methode, die nach den dargestellten Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist.

Die dendritische Zelltherapie ist keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Behandlungsmethode. Das haben sowohl der vom LG beauftragte Sachverständige Prof. Dr. T als auch der Sachverständige Prof. Dr. C in seinem zweitinstanzlichen Gutachten klargestellt und ist im Übrigen auch zwischen den Parteien nicht streitig.

aa) Bei Einleitung und Durchführung der dendritischen Zelltherapie haben schulmedizinische Methoden für die Behandlung der Versicherungsnehmerin zur Verfügung gestanden.

Der Sachverständige Prof. Dr. C hat ausgeführt, nach der S3-Leitlinie zum Mammakarzinom hätten mehrere Indikationen zur adjuvanten Chemotherapie vorgelegen, die von der Versicherungsnehmerin abgelehnt worden seien. Als etablierte Therapie eines disseminiert metastasierten Mammakarzinoms sei die Verabreichung einer Kombination der Medikamente Paclitaxel und Bevacizumab anzusehen. Ende 2010/Anfang 2011 habe bei der Versicherungsnehmerin eine solche Behandlung auch stattgefunden...

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