Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 9 O 522/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen IV ZR 54/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 522/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, welcher die MB/KT 2008 zugrunde liegen. Versichert ist ein kalendertägliches Krankentagegeld i.H.v. 120, - Euro ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Im Jahr 2009 wurde bei dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt als angestellter Industriekaufmann in einer leitenden Führungsposition tätig war, ein Burn-Out-Syndrom diagnostiziert; aufgrund dessen war er in der Zeit vom 16.9.2009 bis zum 30.4.2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ab dem 1.4.2010 wurde er nach dem sog. "Hamburger Modell" stufenweise in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert. Im Rahmen dessen arbeitete er in den ersten beiden Wochen zunächst drei Stunden täglich sowie in der dritten und vierten Woche jeweils sechs Stunden am Tag. Die M. Versicherung, bei der der Kläger eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält, zahlte an diesen für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich April 2010 aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 5.671,89 EUR. Die Beklagte verweigerte die von dem Kläger beantragten Krankentagegeldleistungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich Krankentagegeld für die Zeit vom 16.9.2009 bis zum 30.4.2010 i.H.v. 24.840, - EUR beansprucht. Hierzu hat er vorgetragen, er sei in diesem Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.840, - EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst die von dem Kläger behauptete Erkrankung sowie bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bestritten. Ferner hat sie den Standpunkt vertreten, ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld scheitere auch daran, dass der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung empfangen habe.

Das LG hat Zeugen zum Tätigkeitsbild des Klägers vernommen und ein Gutachten der Sachverständigen Dr. N. eingeholt, in dem diese zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger vom 16.9.2009 bis zum 31.3.2010 (bzw. 16.2.2010) seine Berufstätigkeit krankheitsbedingt in keiner Weise habe ausüben können. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.3.2013 mitgeteilt, das Ergebnis der Begutachtung zu akzeptieren, und einen Krankentagegeldanspruch i.H.v. 13.440, - EUR errechnet.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 18.600, - EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Versicherungsverhältnis sei nicht gem. § 15b MB/KT 2008 vorzeitig beendet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger berufsunfähig gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er vom 16.9.2009 bis zum 31.3.2010, d.h. für die Dauer von 197 Tagen, vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzzeit von 42 Tagen ergebe sich daher ein Krankentagegeldanspruch i.H.v. 18.600, - EUR. Ab dem 1.4.2010 sei die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers teilweise wiederhergestellt gewesen, wie sich aus dem geglückten Wiedereingliederungsversuch nach dem Hamburger Modell ergebe.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 19.6.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.7.2013 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.9.2013 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser die Zahlung weiterer 3.600, - EUR beansprucht.

Er macht geltend: Das LG habe zu Unrecht einen Krankentagegeldanspruch für die Zeit der Wiedereingliederung im April 2010 abgelehnt. Auch in diesem Zeitraum sei er bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen. Bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem sog. "Hamburger Modell" handele es sich nicht um eine Berufsausübung. Diese habe vielmehr der Überprüfung gedient, ob er alsbald wieder in seinen zuvor ausgeübten Beruf zurückfinden könne. Der Arbeitgeber habe in diesen Fällen keine Leistung zu erbringen, da nicht davon ausgegangen werde, dass der Arbeitnehmer die normalen Arbeitsprozesse aktiv verfolgen und so zur Produktion oder dem Umsatz der Firma beitragen konnte. Dies ...

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