Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 28 F 74/95)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 30. April 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach (28 F 74/95) in Ziff. 3 des Tenors wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 i.H.v. 9.386,66 DM und ab dem 12. Januar 2000 entsprechend seinem Anerkenntnis i.H.v. monatlich 2.800,00 DM zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; der weitergehende Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

II.

Im übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat im wesentlichen Erfolg. Dagegen ist die Anschlussberufung der Antragsgegnerin lediglich für den Unterhaltszeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 in einem geringen Umfang begründet. Dies liegt daran, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch den vom Antragsteller anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM und die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2000 vollständig und für den davor liegenden Zeitraum im wesentlichen abgedeckt ist.

I.

Dem Grunde nach steht der Antragsgegnerin – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu, weil von ihr wegen Krankheit eine ihren Bedarf deckende vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Beweisaufnahme des Senats dazu, ob und in welchem Umfange die Antragsgegnerin seit dem 18. Oktober 1999, dem Einsatzzeitpunkt für den nachehelichen Unterhalt, erwerbsunfähig war, hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 5. Oktober 2000 zu folgendem Ergebnis geführt: Die Antragsgegnerin ist als Folge der Krebsoperation der linken Brustdrüse im Jahre 1994 und eines Rezidivs einer aggressiven Chemotherapie und einer Strahlentherapie im Jahre 1998 in ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben beeinträchtigt. Aus der Krankheit heraus hat sich eine reaktive Depression entwickelt. Hinzu kommen eine Schilddrüsenerkrankung sowie Verschleißänderungen des Bewegungsapparates. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, es müsse positiv hervorgehoben werden, dass die Antragsgegnerin seit Januar 2000 als Kassiererin 21 Wochenstunden arbeite. Eine höhere Arbeitsbelastung würde zu krankheitsbedingten Ausfällen führen. Eine Wiederherstellung der vollen Erwerbstätigkeit sei vor einem Zeitraum von 4-5 Jahren nicht zu erwarten.

Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die von der Antragsgegnerin seit dem 12. Januar 2000 ausgeübte Erwerbstätigkeit von 21 Stunden noch zumutbar. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit kann von ihr nicht erwartet werden, so dass insoweit – da die Krankheiten auch schon während der Ehe bestanden haben – der Tatbestand des § 1572 BGB vorliegt.

Einsatzzeitpunkt für den nachehelichen Unterhalt ist entsprechend dem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren der Antragsgegnerin der Tag der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht – wie das Amtsgericht tituliert hat – der erste Tag des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH FamRZ 1988, 370, 372 = NJW 1988, 1137, 1138; Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 53). Nach § 629 a Abs. 3 ZPO ist die Ehescheidung einen Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung an die Antragstellerin rechtskräftig geworden, also am Montag, dem 18.10.1999 (vgl. Zustellung vom 16.09.1999, Bl. 124 d.A.). Nachehelicher Unterhalt steht der Antragsgegnerin daher ab dem 18.10.1999 zu.

II.

1.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das Amtsgericht hat dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1997 (14 UF 203/96), das über den Trennungsunterhalt entschieden hat, folgend den ehelichen Unterhaltsbedarf nicht nach einer Quote berechnet, sondern im Hinblick auf die gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragstellers konkret ermittelt.

Dies ist im Ansatz richtig. Im Falle überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse ist der Ehegattenunterhalt nicht mit den gebräuchlichen Quotenmethoden zu bemessen. Denn eine solche Berechnungsmethode ist nur gerechtfertigt, wenn die erzielten Einkünfte nahezu vollständig für den Lebensbedarf verbraucht werden. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, ist es hingegen angezeigt, den Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, d...

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