Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 421/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen III ZR 189/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2018, Az. 19 O 421/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.415,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der A AG abgeschlossenen Kaufverträgen vom 03.08.2012, 29.08.201, 22.04.2013 und 13.06.2013 sowie den von der A AG erhaltenen Eigentumsurkunden - bezüglich des Erwerbs von 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage Moravia, Lepanto, Provincia Puntarenas, Nicoy, Costa Rice, Baum-Nr. 5201-5300, 50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Finca Samara I, Lote 1, Nicoya, de Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 1051-1100, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage San Francisco de Coyote, Bejuco, Provincia de Guanacaste, Nicoya, Costa Rica, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage Finca Mejia, La Avallana, Hojancha, Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 4711-4810 - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 810 IN 884/14 G-13-2);

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung des Klageantrags zu 1 im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 19 O 421/17, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn (das Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es bestätigt wurde) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe Beihilfe zu einer betrügerischen Kapitalanlage geleistet.

Das Geschäftsmodell der Kapitalanlage basierte auf der A AG, die sich darstellte als in der Forstwirtschaft tätiges, global operierendes Unternehmen, das unter anderem Teakholz-Investments in Costa Rica anbot. Neben der A AG gab es die B S.A. sowie weitere in- und ausländische Gesellschaften, die an dem Anlagekonzept beteiligt waren und an die Anlegergelder flossen. Es wurden Anleger geworben, die laut Werbeprospekt (Anl. K10) Eigentümer von Teakbäumen bzw. Teakbaum-Setzlingen werden sollten. Damit sollten die Einkünfte aus Verkäufen keiner steuerbaren Einkommensart unterfallen und steuerfrei sein (Anl. K10 S. 10, siehe auch Anl. K13). Das Holz sollte nach einer 20-jährigen "Umtriebszeit" und nach "ökologisch und sozial nachhaltiger" Pflege geerntet werden; aus dem Erlös sollte sich die Rendite der Anleger ergeben, die im Werbeprospekt mit geplant 13 % angegeben wurde (Anl. K10 S. 10, s.a. Anl. K51). Tatsächlich konnten die Anleger kein Eigentum an einzelnen Bäumen in Costa Rica erwerben. Ein Großteil der Anlegergelder wurde auf Konten verschiedener überwiegend im Ausland befindlicher Gesellschaften der A Group transferiert.

Im Zeitraum September 2009 bis April 2014 schlossen mindestens 763 geschädigte Anleger Kaufverträge über einen Gesamtwert von knapp 19,5 Mio. EUR ab (s. Strafurteil Anl. K1 S. 14). Im April 2014 führte eine Strafanzeige zum Ende der Vertriebstätigkeit der A AG; im September 2014 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nach der Behauptung des Klägers hat sich der Beklagte durch Beihilfehandlungen an der betrügerischen Kapitalanlage beteiligt. Dies ergebe sich aus dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.05.2016, nach dem der Beklagte wegen Beihilfe in zwei Fällen des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde (Az: 5/16 KLs 7550 Js 246827/14 [13/15]). Seine Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017 (Az: 2 StR 21/17, Anl. K119) als unbegründet verworfen.

In diesem Zusammenhang wurde der Initiator des Modells, Herr C, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 11.12.2015 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt (Az: 5/26 KLs 7550 Js 205053/13-2/15; Anl. K4).

Die Unterstützungshandlungen, auf die sich die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten bezieht, bestanden nach dem Strafurteil darin, dass der Beklagte C in 2009 Kapital als Anschubfinanzierung verschaffte, ihm Geschäftsräume zur Verfügung stellte, ihm bei...

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