nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Fortfall der Wiederholungsgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestehen nach endgültiger Aufgabe der Verwendung – unzulässiger – Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine vernünftigen Zweifel mehr daran, daß die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr eingesetzt werden, entfällt die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Gründe, die eine solche Annahme rechtfertigen können, sind – bei einem bundesweit tätigen – Klauselverwender u.a. die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen sowie die Tatsache, daß er im Massengeschäft tätig ist (hier: ca. 40 Millionen Kunden).

2. Zur Frage der Vereinbarkeit des Klauselwerks eines bundesweit tätigen Anbieters von Telefondienstleistungen und Telekommunikationsendgeräten mit dem AGBG.

 

Normenkette

AGBG §§ 13, 9, 11

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 26 O 217/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 1996 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 217/94 – teilweise abgeändert und zugleich wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den Telefondienst die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

    1. „Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Telekom durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß keine Störung der technischen Einrichtungen der Telekom vorlag.” und/oder
    2. „Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Telekom nach den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.” jeweils wie nachstehend wiedergeben:
  2. Der Beklagten wird weiterhin untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für die Miete und Installation von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

    1. „Erklärt der Kunde vor Ablauf der Vertragszeit aus nicht von der Telekom zu vertretenden Gründen, die Tk-Einrichtungen nicht nutzen zu wollen, so kann sich die Telekom damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten unter folgenden Bedingungen aufzuheben:

      aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Ablösebetrag in Höhe des dreifachen monatlichen Mietzinses zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

      bb) In allen anderen Fällen beträgt der Ablösebetrag die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend. wie nachstehend wiedergegeben: und/oder

    2. „Gibt der Kunde die Nutzung der gemieteten Tk-Einrichtung aus nicht von der Deutschen Telekom zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Vertragszeit auf, so ist ein sofort in einer Summe fälliger, pauschalierter Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe sich wie folgt errechnet:

      aa) Werden die Tk-Einrichtungen nicht montiert, so ist ein Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Miete zuzüglich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

      bb) In allen anderen Fällen beträgt der Schadensersatz die Hälfte der Mieten, die bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit noch zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre. Bezieht sich die Aufgabe der Nutzung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung, so gelten die vorstehenden Regelungen für diesen Teil entsprechend.” wie nachstehend wiedergegeben: und/oder

    3. „Bei Miete beginnt das Vertragsverhältnis mit dem Abschluß dieses Vertrages und endet mit dem Ablauf der jeweiligen Mindestmietzeit der bestellten Telekommunikationseinrichtung. Die Mindestmietzeit beginnt mit der Übergabe der bestellten Telekommunikationseinrichtung an den Kunden. Fällt das Ende der Mindestmietzeit nicht auf ein Monatsende, so endet die Vertragszeit mit dem Letzten des Vormonats. Die Vertragszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht dr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge