Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 9 O 202/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen IV ZR 431/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.3. verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 202/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten vor allem darum, ob eine Klausel für solche Personen, die - wie die Klägerin - bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben, Vertragsgegenstand geworden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2014 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte sie - in Anwendung der Ausbildungsklausel, die Gegenstand des Vertrages sei - zu Recht abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf (Ausbildung zur Bürokauffrau oder Ausbildung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen) verwiesen habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Annahme des LG, die Ausbildungsklausel sei Vertragsbestandteil geworden, wendet. Diese Klausel sei im Versicherungsschein nicht angeführt; dieser habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Jedenfalls weiche die Annahmeerklärung der Beklagten von ihrer, der Klägerin, Erklärung im Antrag ab, so dass die Bestimmung des § 150 Abs. 2 BGB zur Anwendung komme. Den neuen Antrag (ohne die Klausel) habe sie, die Klägerin, konkludent angenommen. § 5 VVG greife nicht ein, weil es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten des Versicherungsnehmers handele. Selbst wenn § 5 VVG Anwendung finden sollte, habe der Versicherungsnehmer bei unterlassener Belehrung ein Wahlrecht.

Ausgehend davon, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei, sei die Klage begründet, weil die Beklagte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anerkannt habe. Auf den aktuell ausgeübten Beruf könne sie nicht verwiesen werden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Aachen vom 7.3.2014 - 9 O 202/13 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.636,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils Monatsersten

a) aus je 742,00 EUR von Februar 2011 bis August 2011,

b) aus je 786,52 EUR von September 2011 bis August 2012 und

c) aus je 833,71 EUR von September 2012 bis Mai 2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 877,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils Monatsersten

a) aus je 31,80 EUR von Februar 2011 bis August 2011,

b) aus je 33,71 EUR von September 2011 bis August 2012 und

c) aus je 35,73 EUR von September 2012 bis Mai 2013 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Juni 2013 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 4. × 5xx 6xx. 9x Rente in Höhe von monatlich 833,71 EUR für die Zeit der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.08.2052, zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus,

4. die Beklagte zu verurteilen, sie ab Juni 2013 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. 4. × 5xx 6xx. 9x für die Zeit der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.08.2052, von den Beiträgen zu dieser Hauptversicherung sowie allen Zusatzversicherungen freizustellen,

5. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsrente aus der Versicherung Nr. 4. × 5xx 6xx. 9x dynamisch jährlich um jeweils 6 %, beginnend zum 01.09.2013, zu erhöhen ist,

6. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsrente aus der Versicherung Nr. 4. × 5xx 6xx. 9x um die Überschussbeteiligungen zu erhöhen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Ansprüche aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung stehen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Beklagte sie wirksam auf den Ausbildungsberuf der Bürokauffrau verwiesen hat.

Die Ausbildungsklausel, die die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in den beiden ersten Ausbildungsjahren vorsieht, ist Vertragsbestandteil geworden. Sie war u.a. (neben anderen Regelungen wie das Recht auf Wert...

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