Entscheidungsstichwort (Thema)

"Preisinformation durch Link"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier: Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird (im Anschluss an BGH v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, BGHReport 2003, 1287 = MDR 2003, 1367 = CR 2003, 849 = GRUR 2003, 889 [890] - "Internet-Reservierungssystem").

2. Der Hinweis auf die Seite mit der vollständigen Tarifinformation ist nicht hinreichend klar i. S. von § 1 Abs. 6 PAngV, wenn sie nicht - in deutlich lesbarer Form - über einen in dem Internet-Auftritt vorhandenen, mit "i" (= "Information") gekennzeichneten, unmittelbar neben dem Handypreis befindlichen Link erreichbar ist, sondern nur über einen weiteren mit "mehr Tarif-Details" bezeichneten Link, der sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und einigen beispielhaft genannten Tarifen befindet.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 81 O 164/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19.12.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 164/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien stehen als Anbieter von Handys miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet ein Angebot der Antragsgegnerin im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson Handys zum Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV. Gegenstand der Beanstandung im Einzelnen ist der Vorwurf, die nach der PAngV notwendigen Angaben seien dem Angebot nicht im Sinne der Vorschrift eindeutig zugeordnet und nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht worden.

Der Interessent erlangt Informationen über das Angebot auf einer Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben ist. Auf dieser Internetseite, die durch einen Button "Bestellen" die Möglichkeit der Bestellung des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe und neben dem Text, der unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit "i" gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann. Außerdem findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe "mehr Tarif-Details". Klickt der Interessent den erwähnten Button ("i") an, so gelangt er auf eine Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der nachfolgenden S. 4 dieses Urteils wiedergegeben ist. Klickt er den Link "mehr Tarif-Details" an, so gelangt der Interessent auf eine weitere Internetseite der Antragsgegnerin, die auszugsweise auf den S. 5 und 6 dieses Urteils eingeblendet ist.

Das LG hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt, Mobiltelefone, die i.V.m. dem Abschluss eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, wie auf der S. 3 dieses Urteils wiedergegeben mit Preisangaben zu bewerben, und diese einstweilige Verfügung durch die angefochtene Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die erforderlichen Angaben über einen Link gemacht würden, anderes gelte jedoch, solange der Nutzer nicht wisse, was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte, bzw. solange er meine, alle notwendigen Informationen bereits zu haben. So liege der Fall hier deswegen, weil das Handy mit 99,95 Euro aus der Sicht des Verbrauchers keineswegs verschenkt werde und deswegen auch ein aufgeklärter Verbraucher durchaus für möglich halten könne, dass bestimmte Fixpreisbestandteile nicht verlangt würden. Wenn es - wie im vorliegenden Falle - an jedem Hinweis darauf fehle, dass die Preisangaben, die sich in dem ersten Internetauftritt (oben S. 3) befänden, nicht vollständig seien, genüge der lediglich optionale Hinweis darauf, dass mehr Tarif-Details über einen Link mitgeteilt würden, den Anforderungen der PAngV nicht. Im Übrigen sei es auch so, dass der mit "i" erreichbare Link (oben S. 4) bei flimmerndem Bildschirm "Augenpulver" und kaum erkennbar sei und die mit dem Link "mehr Tarif-Details" (oben S. 5 und 6) zu erreichenden Angaben zwar inhaltlich ausreichten, aber nicht vollständig seien, weil die anfallenden Versandkosten nicht aufgeführt seien.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Antragsgegnerin vor, es treffe nicht zu, dass die Vermittlung von Informationen über einen Link nur dann ausreiche, wenn der Internetnutzer wisse, was ihn am Ende des Links erwarte, bzw. er nicht annehme, schon über alle notwendigen Informationen zu verfügen. Außerdem entnehme der durchschnittlich interessierte Internetnutzer der Angabe "mehr Tarif-Details", dass er durch Betätigen dieses Links eben mehr Detailinformationen über den Tarif erhalt...

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