Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 19 O 156/14)

 

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 156/14 - werden zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der 1986 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfallereignisses am 16.10.2011 in A auf Schadensersatz in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt bewohnte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin B, im Haus D 2c, A die Wohnung im Erdgeschoss.

Am Unfalltag war der Kläger zeitlich vor der Zeugin B nach Hause zurückgekehrt. Er hielt sich in der gemeinsamen Wohnung auf, als er gegen 20.30 Uhr bemerkte, dass die Zeugin B mit dem von ihr geführten PKW C, amtl. Kennzeichen XX-X-000, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war, nach Hause zurückkehrte. Der Kläger begab sich zur Wohnungstür, um die Zeugin B zu begrüßen. Er trug offene Esandalen (Lichtbilder Anlage BLD3, Bl. 93 d. A.). Die Zeugin B stieg aus dem Fahrzeug aus. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Während dieses Gesprächs bemerkte der Kläger, dass der PKW C sich in Bewegung setzte und rückwärts den Hang hinunterzurollen begann. Er lief sofort hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er geriet ins Straucheln und wurde von dem Fahrzeuggewicht niedergedrückt, so dass er rücklings zu Fall kam und von dem PKW überrollt und über eine Strecke von etwa 20 m mitgeschleift wurde. Der PKW kam schließlich etwa 33 m vom ursprünglichen Abstellort entfernt in einem Gebüsch zum Stehen. Auf der Rückrollstrecke des Wagens verstärkt sich das Gefälle von ca. 2,5 % am Abstellort bis auf maximal 14,5 %. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder 1-6 auf Bl. 101 f. der Beiakten StA Köln 77 Js 1490/11 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung auch des Senats gewesen sind. Der Kläger lag eingeklemmt unter dem zum Stehen gekommenen PKW, bis Rettungskräfte eintrafen und ihn befreiten. Er erlitt einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Zudem erlitt er eine Oberschenkelfraktur, eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax sowie Verbrennungen und Ablederungen am Bauch.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte hafte ihm als Haftpflichtversicherin des unfallgegnerischen Fahrzeugs zu 100 % auf Schadensersatz. Er hat behauptet, die Zeugin B habe das Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert, insbesondere die Handbremse nicht angezogen und keinen Gang eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.645,69 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 05/14 bis 10/15 monatlich jeweils zum 1. Schadensersatz i. H. v. 734,28 EUR zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.10.2011 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialkassen gesetzlich übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das Fahrzeug sei im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Sinne des § 7 StVG "in Betrieb" gewesen. Jedenfalls sei die Haftung der Beklagten aber aufgrund groben Eigenverschuldens des Klägers, hinter welchem die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktrete, ausgeschlossen.

Nach Vernehmung der Zeugin B hat das Landgericht im Rahmen eines Grundurteils in Bezug auf die bezifferten Zahlungsanträge festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach in Höhe von 30% begründet sei. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.10.2011 nach einer Haftungsquote von 30% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialkassen gesetzlich übergegangen sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Klage sei zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO lägen vor. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe nicht, weil das Landgericht auch über den Feststellungsantrag entschieden habe.

Die Beklagte hafte für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.10.2011 dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 30 % gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 9 StVG, § 254 BGB.

Die Voraussetzungen der Haftung nach § 7 StVG seien erfüllt. Der Unfall sei "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs...

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