Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen 26 O 522/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen IV ZR 39/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.4.2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 522/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 5a, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gem. § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

b) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 4b und 5b aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gem. § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

Die Auskunft ist in geordneter Form zu erteilen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 1 und 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wird die Klage insgesamt ab-gewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. bezogen auf die in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nr. 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wendet und über sie erst im Schlussurteil zu befinden ist, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 9.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht von insgesamt acht Versicherungsnehmern auf Auskunft und Zahlung im Zusammenhang mit insgesamt elf kapitalbildenden Versicherungen (Lebens- oder Rentenversicherungen, teilweise fondsgebunden) in Anspruch, die die Zedenten jeweils zwischen Juli 1995 und März 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern abgeschlossen und vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt haben und aus denen sie von der Beklagten Auszahlungsbeträge erhalten haben, die aus Sicht des Klägers deutlich unter den unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwartenden Beträgen gelegen haben.

Wegen der Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse nimmt der Kläger Bezug auf die folgende, der Klageschrift als Anlage K 1 beigefügte und zuletzt mit Schriftsatz vom 25.2.2008 aktualisierte Übersicht (Bl. 422 ff. d.A.): ...

Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der Versicherungsnehmer 4b und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicherungen. Alle übrigen Vertragsverhältnisse sind klassische Kapitallebensversicherungen.

Die Zedenten haben dem Kläger mit Abtretungserklärungen aus Dezember 2006 (Anlage K 10, Bl. 306 ff. d.A.) ihre Nachzahlungsforderungen gegen die Beklagte aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken abgetreten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug in den den jeweiligen Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nach den Urteilen des BGH vom 9.5.2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) unwirksam. Die Versicherungsnehmer hätten deshalb Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswertes, also eines Rückkaufswertes, der weder um verrechnete Abschlusskosten noch um einen Stornoabzug verkürzt sei. Der Kläger hat vorgetragen, er bedürfe der begehrten Auskünfte, um die Ansprüche beziffern zu können.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm hinsichtlich der in der Anlage K 1 aufgeführten (insgesamt 11) kapitalbildenden Versicherungsverträge, die vor Ablauf der jeweils vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt wurden, in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise Auskunft darüber zu ert...

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